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Wiki zum Rechtsthema Fernabsatzvertrag
Informationen zum Fernabsatzvertrag
Vorschriften zum Verbraucherschutz für den Fernabsatzvertrag sind seit der Umsetzung der EU-Richtlinie und der Reform des Schuldrechts 2002 im § 312b BGB geregelt. Es handelt sich demnach um Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungserbringungen, einschließlich Finanzdienstleistungen. Diese werden zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen, wobei hier ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.
Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen nicht nur das Internet, sondern auch unter anderem Telefonate, Briefe und E-Mails. Fernabsatzverträge können nur dann abgeschlossen werden, wenn der Unternehmer seine Leistungen im Zusammenhang mit einem organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem anbietet. Fernabsatzverträge verpflichten den Unternehmer zu einer erhöhten Unterrichtung des Verbrauchers und berechtigen den Verbraucher zum Widerruf und zur Rückgabe innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Des weiteren ergeben sich im elektronischen Geschäftsverkehr auch zusätzliche Pflichten für den Unternehmer gegenüber dem Kunden, beispielsweise die Korrekturermöglichung von Eingabefehlern, die detaillierte Information über seine Identität und den Inhalt des Vertrages sowie die umgehende Bestätigung der Bestellung und Speicherung der Vertragsbestimmungen.
Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen nicht nur das Internet, sondern auch unter anderem Telefonate, Briefe und E-Mails. Fernabsatzverträge können nur dann abgeschlossen werden, wenn der Unternehmer seine Leistungen im Zusammenhang mit einem organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem anbietet. Fernabsatzverträge verpflichten den Unternehmer zu einer erhöhten Unterrichtung des Verbrauchers und berechtigen den Verbraucher zum Widerruf und zur Rückgabe innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Des weiteren ergeben sich im elektronischen Geschäftsverkehr auch zusätzliche Pflichten für den Unternehmer gegenüber dem Kunden, beispielsweise die Korrekturermöglichung von Eingabefehlern, die detaillierte Information über seine Identität und den Inhalt des Vertrages sowie die umgehende Bestätigung der Bestellung und Speicherung der Vertragsbestimmungen.
Vertragsparteien
Die Vertragsparteien eines Fernabsatzvertrages sind Verbraucher und Unternehmer. Als Verbraucher wird jeder bezeichnet, welcher das Geschäft zu privaten Zwecken abschließt.Der Unternehmer hingegen handelt zum Zweck der Ausübung seiner gewerblichen und selbständig beruflichen Tätigkeit. Trotz sich oft als schwierig darstellender Unterscheidung von Verbraucher und Unternehmer, ist eine Differenzierung von wesentlicher Bedeutung für die Orientierung an Rechten und Pflichten des Fernabsatzvertrages auf beiden Seiten.
Trägt der Anbieter beispielsweise die Bezeichnung „Powerseller“, so wird das Gericht im Streitfall grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Erscheint ein Vertragspartner auf den ersten Blick als Privatanbieter, weil er nicht als „Powerseller“ tätig ist, so besteht die Möglichkeit für das Gericht, die Verkäufe und Bewertungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu analysieren und aufgrund der Ergebnisse einen Unternehmer oder einen Privatanbieter identifizieren.
Trägt der Anbieter beispielsweise die Bezeichnung „Powerseller“, so wird das Gericht im Streitfall grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich hier um einen Unternehmer handelt. Erscheint ein Vertragspartner auf den ersten Blick als Privatanbieter, weil er nicht als „Powerseller“ tätig ist, so besteht die Möglichkeit für das Gericht, die Verkäufe und Bewertungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu analysieren und aufgrund der Ergebnisse einen Unternehmer oder einen Privatanbieter identifizieren.
Informationspflichten
Der Unternehmer unterliegt beim Fernabsatz bereits vor Vertragsabschluss einer erhöhten Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher. Er muss den Verbraucher beispielsweise über folgende Details klar und verständlich ausgedrückt informieren:
- Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
- wesentliche Waren- und Dienstleistungsmerkmale
- Art des Zustandekommens des Vertrages
- bei Dauerschuldverhältnissen die Vertragsmindestlaufzeit
- mögliche Leistungsvorbehalte und Gültigkeitsdauer bei Angebotsbefristung
- Warenpreis inklusive Steuer und Preisbestandteile
- mögliche zuzügliche Liefer- und Versandkosten
- Zahlungs- und Liefermodalitäten
- Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts (mit Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, Rechtsfolgen, u.a.)
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