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Wiki zum Rechtsthema Gewährleistung
Informationen zu Gewährleistung
Als Gewährleistung oder auch Mängelhaftung bezeichnet man einen Rechtsanspruch, der infolge eines Mangels im Rahmen eines Kaufvertrages eintritt, was bedeutet, dass ein Artikel oder ein Werkstück mangelhaft geliefert wurde und nicht die, im Kaufvertrag festgelegten Eigenschaften aufweist. Dasselbe gilt grundsätzlich auch im Rahmen von Werkverträgen, wenn das vereinbarte Werk Mängel aufweist.
Durch die Richtlinie 1999/44/EG wird innerhalb der EU der Mindeststandard für die Gewährleistung in Zusammenhang mit einem Verkauf an private Personen festgelegt. Diese besagen beispielsweise, dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen sind und die Verjährungsfrist nach Lieferung mindestens 2 Jahre betragen muss. Darüber hinaus liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf beim Verkäufer.
Durch die Richtlinie 1999/44/EG wird innerhalb der EU der Mindeststandard für die Gewährleistung in Zusammenhang mit einem Verkauf an private Personen festgelegt. Diese besagen beispielsweise, dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen sind und die Verjährungsfrist nach Lieferung mindestens 2 Jahre betragen muss. Darüber hinaus liegt die Beweislast in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf beim Verkäufer.
Das Gewährleistungsrecht
Das Gewährleistungsrecht beinhaltet alle Regelungen, die sich mit der Gewährleistung in Zusammenhang mit Kauf- oder auch Werksverträgen auseinandersetzen und begründet sich vor allem auf die Gesetzesnormen des BGB. Das damit einhergehende Mängelrecht bei Kaufverträgen begründet sich insgesamt auf den Regelungen des allgemeine Schuldrechts. Meist werden allerdings die Ansprüche nicht als Gewährleistung bezeichnet, sondern als sogenannte Mängelansprüche.
Bei Werkverträgen begründet sich
Bei Werkverträgen begründet sich
- der Mängelanspruch auf § 437 BGB sowie auch § 634 BGB
- aus § 439 BGB ergibt sich der Anspruch auf Nacherfüllung und
- auf den §§ § 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB begründet sich auch das Recht auf einen Rücktritt vom Vertrag.
- ein Anspruch auf Minderung gemäß § 441 BGB entstehen,
- der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB oder
- ein Anspruch auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB.
Beweislast bei Werkvertrag
Die Beweislast geht gemäß § 640 BGB im Moment der Abnahme an den Besteller über, wenn es sich um Sachmängel handelt und der Besteller seinen Anspruch geltend machen möchte.
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