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Wiki zum Rechtsthema Gewerke
Informationen zu Gewerke
Bei einem Gewerk oder auch Gewerke handelt es sich um Arbeiten, die in den handwerklichen und bautechnischen Bereich fallen und damit in das Bauwesen, wo sich die Arbeiten auf die allgemeinen Bauleistungen in Zusammenhang mit einem geschlossenen Bauleistungsbereich beziehen. Gewerke werden zumeist in den industriellen und den handwerklichen Bereich unterteilt und finden darüber hinaus auch eine weitere Unterteilung und Aufgliederung in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, abgekürzt auch VOB.
Definition Gewerke
Bei Gewerken kann es sich um verschiedene Arten von handwerklichen Leistungen handeln. Zu diesen gehören beispielsweise Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Steinmetzarbeiten und Baumeisterarbeiten sowie auch Metallbau- oder Schmiedearbeiten, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten, Elektroarbeiten, Fliesenlegearbeiten und Tischlerarbeiten etc. In der VOB werden hierbei auch Beton- und Stahlbetonarbeiten, Mauerarbeiten und Erdarbeiten unterschieden sowie grundsätzlich auch in Zusammenhang mit Hochbau, wobei man unterscheidet zwischen Rohbau und Ausbau.
Die VOB
Bei der VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - handelt es sich um ein Klauselwerk, welches in drei Teile untergliedert ist und alle Regelungen zur Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber enthält. Darüber hinaus beinhaltet die VOB auch allgemeine und gewerkespezifische Vertragsbedingungen sowie technische Vertragsbedingungen und Normen, die mit dem Bauvertrag in Zusammenhang stehen. Allerdings stellt die VOB weder eine Rechtsverordnung noch ein Gesetz dar, da es sich hierbei um ein Vertragswerk handelt, welches durch Interessierte aus entsprechenden Fachstellen erarbeitet wurde.
Teilweise sind Bereiche der VOB nicht mit den Regelungen des BGB in Bezug auf die AGB-Kontrolle in Einklang zu bringen. § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB legt fest, dass die Anwendung der VOB gegenüber Verbrauchern gemäß BGB nicht greift, wenn hierbei die Übereinstimmung mit der AGB-Kontrolle fehlt.
Teilweise sind Bereiche der VOB nicht mit den Regelungen des BGB in Bezug auf die AGB-Kontrolle in Einklang zu bringen. § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB legt fest, dass die Anwendung der VOB gegenüber Verbrauchern gemäß BGB nicht greift, wenn hierbei die Übereinstimmung mit der AGB-Kontrolle fehlt.
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