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Wiki zum Rechtsthema Mangel

Informationen zu Mangel
Als Mangel bezeichnet man, wenn ein Produkt, eine Ware oder Dienstleistung nicht so gestaltet ist, wie es im Kaufvertrag festgehalten oder in einem Angebot dargestellt wurde. Man unterschiedet hierbei den offenen Mangel, der für den Kunden sofort ersichtlich ist, den versteckten Mangel, der oft erst nach genauer Betrachtung oder Nutzung zu erkennen ist, und den verschwiegenen Mangel, bei dem der Anbieter arglistig handelt, um den Kunden zu täuschen bzw. sich einen Vorteil zu verschaffen. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei einem Mangel um eine Leistungsstörung, die bei unterschiedlichen Vertragsarten auftreten kann. Man findet sie vor allem im Kaufrecht, im Werkvertragsrecht sowie auch im Mietrecht.
Mangel im Kaufrecht
In Zusammenhang mit dem Kaufrecht, werden zwei verschiedene Mangelarten definiert. Hierbei handelt es sich zum einen um den Sachmangel gemäß § 434 BGB und zum anderen um den Rechtsmangel gemäß § 435 BGB, bei dem eine Sache frei von Rechtsmängel ist,

» wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.«

Allerdings sind beide Mangelarten gesetzlich gleichgestellt, so dass ausschließlich zwischen versteckten, offenen und verschwiegenen Mängeln unterschieden wird.
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die subjektive Beschaffenheit nicht dem eigentlichen Zweck entspricht. Ob ein Mangel vorliegt, begründet sich im Wesentlichen darauf, wie sich der Kaufvertrag inhaltlich gestaltet. Sachmängel liegen beispielsweise dann vor, wenn
  • die vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegt,
  • die Eignung für die Verwendung, welche vertraglich zugesichert ist, nicht vorliegt gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB,
  • die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben ist,
  • bei fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 BGB,
  • bei Falschlieferung entsprechend § 434 Abs. 3 Alt. 1 BGB und
  • bei falscher Menge bei Lieferung gemäß § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB und
  • bei mangelhafter Anleitung zur Montage entsprechend § 434 Abs. 2 S. 2 BGB.

Verwandte "Mangel" Rechtsbegriffe

Werkvertragsrecht, Abschlagszahlung, Hersteller, Werklieferungsvertrag, Werkvertrag, Gewerke, Kalkulation, Mängelreiterei, Werklohn, Gewährleistung, Kostenvoranschlag, Nachbesserung, Werklohnforderung, Handwerker, Abnahme, Gewährleistungsausschluss, Mangelfreiheit, Schwarzarbeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Mangel - Ihr Mangel Informationstipp

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