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Gesetz - BioSt-NachV
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV
Teil 1
-
§ 1 Anwendungsbereich
-
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
-
§ 3 Anforderungen für die Vergütung
-
§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
-
§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
-
§ 6 Schutz von Torfmoor
-
§ 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
-
§ 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial
-
§ 9
-
§ 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe
Teil 3
Abschnitt 1
-
§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
-
§ 12 Weitere Nachweise
-
§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
Abschnitt 2
-
§ 14 Anerkannte Nachweise
-
§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
-
§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
-
§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
-
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
-
§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
-
§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
-
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
-
§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
-
§ 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
-
§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
Abschnitt 3
-
§ 25 Anerkannte Zertifikate
-
§ 26 Ausstellung von Zertifikaten
-
§ 27 Inhalt der Zertifikate
-
§ 28 Folgen fehlender Angaben
-
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate
-
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
-
§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4
-
§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
-
§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
-
§ 34 Verfahren zur Anerkennung
-
§ 35 Inhalt der Anerkennung
-
§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
-
§ 37 Erlöschen der Anerkennung
-
§ 38 Widerruf der Anerkennung
-
§ 39 Berichte und Mitteilungen
-
§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
-
§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
Abschnitt 5
Unterabschnitt 1
-
§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
-
§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
-
§ 44 Verfahren zur Anerkennung
-
§ 45 Inhalt der Anerkennung
-
§ 46 Erlöschen der Anerkennung
-
§ 47 Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2
-
§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
-
§ 49 Kontrolle der Schnittstellen
-
§ 50 Kontrolle des Anbaus
-
§ 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
-
§ 52 Berichte über Kontrollen
-
§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen
-
§ 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3
-
§ 55 Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 4
-
§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
-
§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Abschnitt 6
-
§ 58 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe
-
§ 59 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter
-
§ 60 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
Teil 4
-
§ 61 Anlagenregister
-
§ 62 Registrierungspflicht
-
§ 63 Inhalt der Registrierung
-
§ 64 Zeitpunkt der Registrierung
-
§ 65 Verspätete Registrierung
-
§ 66 Informationsregister
-
§ 67 Datenabgleich
-
§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde
-
§ 69 Clearingstelle
Teil 5
-
§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
-
§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
-
§ 72 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
-
§ 73 Datenübermittlung
-
§ 74 Zuständigkeit
-
§ 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde
-
§ 76 Muster und Vordrucke
-
§ 77 Außenverkehr
Teil 6
-
§ 78 Übergangsbestimmung
-
§ 79 Inkrafttreten
-
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3)
Methode zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte
-
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4)
Standardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials
-
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2)
Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises
-
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 1)
Muster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises
-
Anlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1)
Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
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