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Gesetz - SchOffzAusbV
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV
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§ 1 Anwendungsbereich
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§ 2 Begriffsbestimmungen
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§ 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
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§ 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen
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§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
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§ 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen
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§ 6 Wertigkeit der Befähigungszeugnisse
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§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen
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§ 8 Persönliche Eignung
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§ 9 Mindestalter
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§ 10 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst
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§§ 11 bis 13 (weggefallen)
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§ 14 Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse BGW, BG, BKW, BK und BKü
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§ 15 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst
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§ 16 (weggefallen)
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§ 17
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§ 18 Berufseingangsprüfung
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§ 18a Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für Seeleute
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§ 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute
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§ 18c Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen
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§ 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
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§ 18e Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind
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§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
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§ 19
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§ 19a
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§ 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse
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§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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§ 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
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§ 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen
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§ 21c (weggefallen)
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§ 22 Ersatz von Befähigungszeugnissen
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§ 23 Entzug von Befähigungszeugnissen
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§ 24 (weggefallen)
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§ 25 Fortbestand der Befähigung
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§ 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord
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§ 26a Zulassung von Kapitänen BKü als Leiter von Maschinenanlagen auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei
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§ 27 Abweichungen vom Ausbildungsgang
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§ 28
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§ 29 Überwachung der Ausbildung
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§ 30 Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse
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§ 31 (weggefallen)
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§ 32
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§ 33 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
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Anlage 1 (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnissen nach § 3 Abs. 2
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Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4
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Anlage 3 (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 2
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Anlagen 4 bis 12 (weggefallen)
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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1109)
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