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Gesetz - BmTierSSchV
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV
Abschnitt 1
-
§ 1 Anwendungsbereich
-
§ 2 Begriffsbestimmungen
-
§ 3 Bescheinigungen
-
§ 4 Anzeige und Registrierung
-
§ 5 Buchführung
-
§ 6 Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
-
§ 7 Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1
-
§ 8 Genehmigungsfreies Verbringen
-
§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
-
§ 9a Verbringungsverbot für Tiere
-
§ 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere
-
§ 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren
-
§ 10a Weitere Verbringungsverbote
-
§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
-
§ 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
-
§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
-
§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
-
§ 14 Besondere Bestimmungen für Fische
-
§ 14a
-
§ 14b
-
§ 15 Zulassungsbedürftige Betriebe
-
§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen
-
§ 17 Ruhen der Zulassung
-
§ 18 Kennzeichnung
Unterabschnitt 2
-
§ 19 Anzeige der Ankunft
-
§ 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
-
§ 21 Sonstige Maßnahmen
Abschnitt 3
Unterabschnitt 1
-
§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
-
§ 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
-
§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
-
§ 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
-
§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren
-
§ 25 Besondere Einfuhrverbote
-
§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
-
§ 27 Einfuhruntersuchung
-
§ 28
Unterabschnitt 2
-
§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
-
§ 30 Bescheinigungen
-
§ 31 Zurückweisung
Unterabschnitt 3
-
§ 32 Allgemeine Bestimmung
-
§ 33 Eingeführte Schlachttiere
-
§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel
-
§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen
-
§ 35 Eingeführte Vögel
-
§ 36
-
§ 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager
Abschnitt 4
-
§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren
-
§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr
Abschnitt 4a
-
§ 37a Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 5
-
§ 38 Tiere
-
§ 39 Waren
-
§ 39a Anwendung von Unionsrecht
Abschnitt 6
-
§ 40 Befugnisse der Behörde
-
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
-
§ 42 Übergangsvorschriften
-
§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
-
§ 43a (weggefallen)
-
§ 44
-
Anlage 1 (zu § 4)
Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind
-
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1)
Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
-
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4)
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
-
Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1)
Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
-
Anlage 5 (zu § 9a)
Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist
-
Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3)
Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten
-
Anlage 7 (zu § 15)
Zulassungsbedürftige Betriebe
-
Anlage 8 (zu § 18)
Kennzeichnungsmethoden
-
Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1)
Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
-
Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)
Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
-
Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3)
Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrecht
-
Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3)
Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht
-
Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1)
Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren
-
Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren
-
Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren
-
Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2)
Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist
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