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Informationen zum Familienrecht
Das sogenannte Familienrecht ist ein Bereich des Zivilrechts, so dass es hauptsächlich im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz auch BGB, in den §§ 1297 – 1921 BGB geregelt ist.
Das Familienrecht bezieht sich insbesondere auf Belange von Menschen, die aufgrund von Verlöbnis, Lebenspartnerschaft oder auch Ehe eine Verbindung eingegangen sind. Die §§ 1773 - 1921 BGB beziehen sich auf Vormundschaft sowie auch rechtliche Betreuung sowie auch Pflegschaften, wobei diese nicht grundsätzliche eine verwandtschaftliche Beziehung voraussetzen, während das Lebenspartnerschaftsgesetzes, abgekürzt auch LPartG bei Belangen von Lebenspartnerschaften Anwendung findet. Regelungen, die sich auf die Ehe zweier Menschen beziehen, sind gesondert hervorzuheben, da hier alle Belange von der Verlobung über die Ehe bis zur Scheidung und dem Unterhalt geregelt werden.
Das Familienrecht bezieht sich insbesondere auf Belange von Menschen, die aufgrund von Verlöbnis, Lebenspartnerschaft oder auch Ehe eine Verbindung eingegangen sind. Die §§ 1773 - 1921 BGB beziehen sich auf Vormundschaft sowie auch rechtliche Betreuung sowie auch Pflegschaften, wobei diese nicht grundsätzliche eine verwandtschaftliche Beziehung voraussetzen, während das Lebenspartnerschaftsgesetzes, abgekürzt auch LPartG bei Belangen von Lebenspartnerschaften Anwendung findet. Regelungen, die sich auf die Ehe zweier Menschen beziehen, sind gesondert hervorzuheben, da hier alle Belange von der Verlobung über die Ehe bis zur Scheidung und dem Unterhalt geregelt werden.
Definition Ehe und ehevertragliche Regelungen
Die Ehe definiert sich im Recht so, dass generell eine rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau darunter zu verstehen ist. Es besteht grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was bedeutet, dass das Vermögen beide Ehegatten getrennt zu betrachten ist. Dabei besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Ehepartner einen Ehevertrag abschließen können. Diese muss jedoch in jedem Fall notariell beurkundet werden und er ermöglicht es, dass Ehepaare in einem gewissen Maße von den gesetzlichen Regelungen abweichen können, so dass sie auch einen anderen Güterstand wie beispielsweise eine Gütergemeinschaft oder auch eine Gütertrennung festlegen können. Darüber hinaus kann auf diese Weise ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt festgelegt und modifiziert werden. Kommt es bei Ehegatten zu einer Trennung, ist es auch möglich, etwaige Folgen der Scheidung vertraglich zu regeln.
Unterhalt und Sorgerecht
Im BGB ist festgelegt, dass ein Ehegatte, der weniger verdient und durch die Ehe benachteiligt ist, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass durch Kindererziehung keine Arbeit möglich ist, Anspruch auf einen Trennungsunterhalt hat. Dieser wird anhand der ehelichen Lebensverhältnisse bemessen. Dagegen wird der nacheheliche Unterhalt ausschließlich nach der Scheidung geleistet. Dieser kann jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen tatsächlich verlangt werden. Denn grundsätzlich ist festgelegt, dass nach Scheidungsgültigkeit jeder ehemalige Lebenspartner für sich selbst zu sorgen hat. Diese Regelung findet sich in den §§ 1569 ff. BGB.
Alle Belange, die Kindschaftsangelegenheiten betreffen, beziehen sich überwiegend auf die elterliche Sorge sowie auch das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt. Zu beachten ist allerdings, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil der sogenannte Selbstbehalt erhalten bleiben muss, damit dieser seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Anfang 2013 wurde dieser Selbstbehalt angepasst, so dass sich nun folgendes ergibt: Bei Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schulausbildung genießen, betrug der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bisher 950 Euro, wurde in 2013 jedoch auf 1.000 Euro erhöht. Im selben Fall betrug der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bis 2013 770 Euro und nun 800 Euro. Für Unterhaltspflichtige volljähriger Kinder betrug der Selbstbehalt 1.150 Euro und wurde 2013 auf 1.200 Euro erhöht. Der Selbstbehalt für einen Ehegatten oder auch Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes wurde in 2013 von 1.050 Euro auf 1.100 Euro erhöht und der Selbstbehalt für Eltern betrug bis 2013 1.500 Euro und beträgt nun 1.600 Euro.
Da in 2013 keine Erhöhung der Kinderfreibeträge stattgefunden hat, ergab sich auch keine Erhöhung des Unterhalts. Lt. der Düsseldorfer Tabelle kann das Kindergeld, welches Minderjährige erhalten, zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen werden. Bei Volljährigen wird es dagegen vollständig zum Abzug gebracht.
Grundsätzlich steht beiden Elternteilen das Sorgerecht zu, wenn diese miteinander verheiratet sind. Sind die Elternteile nicht verheiratet, hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Entspricht es jedoch dem Kindeswohl, dass beide Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht haben, kann dieses auf Antrag auch beiden Eltern übertragen werden.
Die Zuständigkeit bei gerichtlichen Verfahren liegt beim Familiengericht. Unter § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, abgekürzt auch FamFG, ist einsehbar, in welchen Angelegenheiten Familiensachen vorliegen und entsprechend geregelt werden. Darüber hinaus findet auch § 113 FamFG der Zivilprozessordnung, kurz ZPO, Anwendung. Darüber hinaus legt § 114 FamFG vor Familiengerichten den Anwaltszwang fest.
Alle Belange, die Kindschaftsangelegenheiten betreffen, beziehen sich überwiegend auf die elterliche Sorge sowie auch das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt. Zu beachten ist allerdings, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil der sogenannte Selbstbehalt erhalten bleiben muss, damit dieser seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Anfang 2013 wurde dieser Selbstbehalt angepasst, so dass sich nun folgendes ergibt: Bei Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schulausbildung genießen, betrug der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige bisher 950 Euro, wurde in 2013 jedoch auf 1.000 Euro erhöht. Im selben Fall betrug der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bis 2013 770 Euro und nun 800 Euro. Für Unterhaltspflichtige volljähriger Kinder betrug der Selbstbehalt 1.150 Euro und wurde 2013 auf 1.200 Euro erhöht. Der Selbstbehalt für einen Ehegatten oder auch Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes wurde in 2013 von 1.050 Euro auf 1.100 Euro erhöht und der Selbstbehalt für Eltern betrug bis 2013 1.500 Euro und beträgt nun 1.600 Euro.
Da in 2013 keine Erhöhung der Kinderfreibeträge stattgefunden hat, ergab sich auch keine Erhöhung des Unterhalts. Lt. der Düsseldorfer Tabelle kann das Kindergeld, welches Minderjährige erhalten, zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen werden. Bei Volljährigen wird es dagegen vollständig zum Abzug gebracht.
Grundsätzlich steht beiden Elternteilen das Sorgerecht zu, wenn diese miteinander verheiratet sind. Sind die Elternteile nicht verheiratet, hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Entspricht es jedoch dem Kindeswohl, dass beide Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht haben, kann dieses auf Antrag auch beiden Eltern übertragen werden.
Die Zuständigkeit bei gerichtlichen Verfahren liegt beim Familiengericht. Unter § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, abgekürzt auch FamFG, ist einsehbar, in welchen Angelegenheiten Familiensachen vorliegen und entsprechend geregelt werden. Darüber hinaus findet auch § 113 FamFG der Zivilprozessordnung, kurz ZPO, Anwendung. Darüber hinaus legt § 114 FamFG vor Familiengerichten den Anwaltszwang fest.
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