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Wiki zum Rechtsthema Riester-Rente

Informationen zu Riester-Rente
Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine Rentenform, die privat finanziert ist und durch Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten gefördert wird und eine Rente der 3. Säule der deutschen Altersvorsorge bildet. Die gesetzlichen Regelungen zur Rente und zur Förderung finden sich im Altersvermögensgesetz, abgekürzt auch AVmG, sowie in den §§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuergesetzes. Die Regelungen in Bezug auf die Anspruchsberechtigten der Riester-Rente finden sich in § 10a EStG.

Hier heißt es, das ein Anspruch dann besteht, wenn Personen der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen sind und damit Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Auch dann, wenn ihr Wohnsitz sich im Ausland befindet. Zu den zulageberechtigten Personen gehören ebenso rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie auch selbständige, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, Versicherte, die nach dem ALG behandelt werden sowie auch Empfänger von Arbeitslosengeld und ALG-II-Empfänger gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB V.

Darüber hinaus gehören zu den zulageberechtigten Personen auch Personen,
  • die nicht erwerbstätig sind, jedoch Angehörige im eigenen Haushalt pflegen,
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte ohne Befreiung von der Versicherungspflicht,
  • Vorruheständler,
  • Beamte,
  • Richter,
  • Soldaten,
  • Amtsträger,
  • Personen, bei denen eine vollständige Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit vorliegt sowie
  • Personen, die Kindererziehungszeiten beantragt haben.
Mittelbar und nicht zulageberechtigte Personen
Als mittelbar zulageberechtigt werden Personen bezeichnet, die aufgrund des Umstandes, dass Ehepartner oder Lebenspartner zulageberechtigt sind, diese ebenfalls erhalten. Voraussetzung ist hierbei auch, dass in den Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr eingezahlt werden und sie nicht selbst förderberechtigt sind, nicht dauerhaft vom Partner getrennt leben und beide Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EU-Wirtschaftsraum haben.

Eine Zulageberechtigung besteht dagegen nicht bei Selbständigen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen sowie bei Pflichtversicherten, die Einrichtungen der berufsständischen Versorgung angehören. Auch liegt keine Zulageberechtigung bei geringfügig Beschäftigten vor, die von der Versicherungspflicht befreit sind, bei Studenten und bei verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Tätigkeit.
Voraussetzungen zur Förderung
Zu den Voraussetzungen der Förderung zählen u. a., dass sie nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich bei Beiträgen um Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen handelt und dass die Auszahlung in Form einer Leibrente erfolgt. Allerdings besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, 30 Prozent der Kapitalauszahlung bereits bei Beginn der Rente zu erhalten. Die Auszahlungen selbst unterliegen generell der Steuerpflicht. Zu beachten ist auch, dass der Rentenvertrag weder beliehen werden noch abgetreten werden kann.

Verwandte "Riester-Rente" Rechtsbegriffe

Rentenversicherungsrecht, Altersrente, gesetzliche Rente, Rente, Rentenbesteuerung, Betriebsrente, Pension, Rentenabgaben, Rentenrecht, Rürup-Rente, Frührente, private Rente, Rentenbescheid, Rentenversicherung, Versorgungsausgleich
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Riester-Rente - Ihr Riester-Rente Informationstipp

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