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Wiki zum Rechtsthema Steuererklärung
Informationen zur Steuererklärung
Mit einer Steuererklärung gibt eine Person, welche natürlich oder juristisch sein kann, eine Erklärung ab, durch welche sie der Finanzbehörde die Möglichkeit gibt, Grundlagen der Besteuerung zu ermitteln und somit die Steuer festzusetzen.
In Deutschland wird zwischen folgenden Arten einer Steuererklärung unterschieden:
Abgabepflichtig sind Personen gemäß § 149 AO. Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben, sowie er von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird, beispielsweise:
In Deutschland wird zwischen folgenden Arten einer Steuererklärung unterschieden:
- Einkommensteuererklärung natürlicher Personen
- Lohnsteuerjahresausgleich
- Umsatzsteuererklärung Gewerbetreibender
- Körperschaftssteuererklärungen.
Abgabepflichtig sind Personen gemäß § 149 AO. Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgeben, sowie er von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird, beispielsweise:
- natürliche Personen mit einer Einkommensteuererklärung
- juristische Personen mit einer Körperschaftsteuererklärung
- Unternehmer, mit einer Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung
- Gewerbetreibende mit einer Gewerbesteuererklärung
- Arbeitgeber mit einer Lohnsteueranmeldung.
Formvorschriften
Vorschriften zur Form einer Steuererklärung sind im § 150 AO festgeschrieben. Dieser schreibt die Steuererklärung in Form eines amtlichen Vordrucks vor und verlangt eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen. Grundsätzlich hat eine Steuererklärung in schriftlicher Form zu erfolgen, um Beweise zu sichern. Das Zollrecht gibt jedoch aus Zeitgründen für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben die Möglichkeit zur mündlichen Steuererklärung. Der zu verwendende amtliche Vordruck dient der Vollständigkeit aller benötigter Angaben, wobei dieser nicht zwingend vom Finanzamt direkt zu verwenden ist, sondern auch mögliche Kopien oder private Ausdrucke verwendet werden können, welche dem amtlichen Vordruck gleichkommen.
Steuererklärungen, welche keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, können per Fax an die zuständige Behörde übermittelt werden. Voraussetzung ist hierbei die Verwendung eines amtlichen Vordrucks. Steuererklärungen, welche die eigenhändige Unterschrift verlangen, dürfen nicht auf diesem Wege dem Finanzamt zugestellt werden.
Eine weitere Möglichkeit, die Steuererklärung an die entsprechende Finanzbehörde zu übermitteln, ist die Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern, die sogenannte elektronische Übermittlung von Steuererklärungen. Hierfür schreibt das ELSTER-Projekt seit 2005 einen amtlichen Datensatz vor. Für unter anderem gewerbliche und freiberufliche Einkünfte ist seit 2011 die Übermittlung der Steuererklärung auf elektronischem Wege verpflichtend vorgeschrieben.
Steuererklärungen, welche keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, können per Fax an die zuständige Behörde übermittelt werden. Voraussetzung ist hierbei die Verwendung eines amtlichen Vordrucks. Steuererklärungen, welche die eigenhändige Unterschrift verlangen, dürfen nicht auf diesem Wege dem Finanzamt zugestellt werden.
Eine weitere Möglichkeit, die Steuererklärung an die entsprechende Finanzbehörde zu übermitteln, ist die Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern, die sogenannte elektronische Übermittlung von Steuererklärungen. Hierfür schreibt das ELSTER-Projekt seit 2005 einen amtlichen Datensatz vor. Für unter anderem gewerbliche und freiberufliche Einkünfte ist seit 2011 die Übermittlung der Steuererklärung auf elektronischem Wege verpflichtend vorgeschrieben.
Inhalt
In den §§ 90 ff. AO sind die inhaltlichen Angaben einer Steuererklärung vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige muss alle Angaben machen, welche für eine Besteuerung relevant sind. Somit wird die Grundlage für ein Veranlagungsverfahren geschaffen und dieses eingeleitet, indem das Finanzamt die übermittelten Fakten auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft.
Grundsätzlich müssen Vordrucke für Steuererklärungen lückenlos beantwortet werden, da sonst durch das Finanzamt die Steuer nur aufgrund einer Schätzung gemäß § 162 AO festgesetzt werden kann bzw. eine neue Steuererklärung übermittelt werden muss, welches durchaus auch zu einem Verspätungszuschlag führen kann.
Der § 152 Abs. 2 AO schreibt eine wahrheitsgemäße Angabe aller Daten nach bestem Wissen und Gewissen vor. Je nach Vordruck muss dies auch auf der Steuererklärung schriftlich versichert werden. Jeder Steuererklärung sind Unterlagen beizufügen, welche im § 150 Abs. 4 AO festgelegt sind.
Grundsätzlich müssen Vordrucke für Steuererklärungen lückenlos beantwortet werden, da sonst durch das Finanzamt die Steuer nur aufgrund einer Schätzung gemäß § 162 AO festgesetzt werden kann bzw. eine neue Steuererklärung übermittelt werden muss, welches durchaus auch zu einem Verspätungszuschlag führen kann.
Der § 152 Abs. 2 AO schreibt eine wahrheitsgemäße Angabe aller Daten nach bestem Wissen und Gewissen vor. Je nach Vordruck muss dies auch auf der Steuererklärung schriftlich versichert werden. Jeder Steuererklärung sind Unterlagen beizufügen, welche im § 150 Abs. 4 AO festgelegt sind.
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