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Wiki zum Rechtsthema Krankenversicherungsrecht

Informationen zum Krankenversicherungsrecht
Das Krankenversicherungsrecht soll sicherstellen, dass alle Versicherten mithilfe geeigneter und zweckerfüllender Mittel medizinisch versorgt werden können. Hierbei obliegt dem Krankenversicherungsrecht eine große Verantwortung und die Beachtung des strengen Gebots, wirtschaftlich zu handeln. Es regelt die Verwaltung der beschränkten finanziellen Mittel und macht diese der gesamten Bevölkerung zugänglich. Das System der deutschen Krankenversicherung steht von allen sozialen Sicherungssystemen am meisten unter ständig steigendem Kostendruck.

Hinzu kommen die teure Weiterentwicklung der Medizintechnik sowie das immer höher werdende Alter der Bevölkerung. Hierunter leiden auch die Leistungserbringer selbst. Um die gesamte Bevölkerung ausreichend medizinisch versorgen zu können, entwickelten sich über einen langen Zeitraum hinweg gesetzliche Regelungen und Verordnungen. Leider entwickelte sich hieraus auch der unerwünschte Trend, die berechtigten Ansprüche der Versicherten mit oft nur fadenscheinigen Begründungen abzulehnen.

Das Krankenversicherungsrecht enthält weiter Regelungen zu Berufsrecht und Organisation, beispielsweise:
  • Grundlagen des Kassenarztrechts
  • rechtliche Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungsträger
  • Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen
  • Organisation der Krankenkassen.
Innerhalb des deutschen Krankenversicherungssystems gibt es eine Unterteilung in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) als Pflichtversicherung und in die Private Krankenversicherung (PKV). Aufgabe der GKV ist gemäß § 1 SGB V der Erhalt, die Verbesserung sowie die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes ihrer Versicherten. Diesbezügliche Vorschriften sind im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. Menschen, welche nicht der Gesetzlichen Pflichtversicherung GKV unterliegen, so zum Beispiel Beamte oder Selbständige, haben die Möglichkeit eine Private Krankenversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft ihrer Wahl abzuschließen. Hierbei unterliegt der Versicherungsvertrag den Vorschriften des Zivilrechts. Grundsätzlich unterliegt in Deutschland jeder Bürger der Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung und wesentlicher Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Ihre Aufgabe ist es, Kosten für medizinische Untersuchungen und Behandlungen ihrer Mitglieder zu übernehmen. In welchem Rahmen die Kostenübernahme stattfindet, ist im Fünften Sozialgesetzbuch und entsprechenden Verordnungen festgeschrieben. Hierbei unterliegt die Gesetzliche Krankenversicherung dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Somit werden vom Versicherungsträger nur medizinisch unbedingt erforderliche und das Finanzbudget nicht übersteigende Leistungen als nötig angesehen.

Demnach werden Krankenbehandlungen als medizinisch unabdingbar erachtet, wenn sie:
  • zur Heilung einer Krankheit beitragen.
  • der Diagnose einer Krankheit dienen.
  • eine Ausbreitung der Krankheit eindämmen.
  • Symptome einer Krankheit lindern.
Zur deutschen Sozialversicherung gehören neben der Gesetzlichen Krankenversicherung als zentraler Bestandteil noch die Gesetzliche Rentenversicherung, die Gesetzliche Unfallversicherung, die Gesetzliche Arbeitslosenversicherung sowie die Soziale Pflegeversicherung. In einer Gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der festgelegten, jährlich an die entsprechende Wirtschaftsentwicklung angepassten, Pflichtversicherungsgrenze liegt, versichern. Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der festgesetzten Versicherungspflichtgrenze sowie Freiberufler und auch Selbständige haben die Möglichkeit der freiwilligen Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenkasse.
Private Krankenversicherung (PKV)
Die Private Krankenversicherung bietet neben der Gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit, sich gegen entstehende Kosten aus Krankheit und Unfall bzw. aus medizinischer Versorgung zum Zweck der Vorbeugung oder Diagnose zu versichern. Allerdings steht die Private Krankenversicherung nur Personen offen, deren Einkommen die gesetzliche Versicherungspflichtgrenze übersteigen. Des weiteren können sich Selbständige, Freiberufler und Beamte bei der PKV versichern.

Die Mitglieder der PKV treten persönlich in ein Vertragsverhältnis mit dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus, wobei hier das Prinzip der Kostenerstattung gilt. Somit erhält der Versicherte für alle beanspruchten Leistungen eine Rechnung. Die Beitragsberechnung erfolgt in Abhängigkeit des Alters, des Geschlechts, des aktuellen Gesundheitszustandes sowie den gewählten Versicherungsleistungen. Von Inhalt und Aufgabenbereich ähnelt die Private Krankenversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung, kann aber nur von etwa 25 % der deutschen Bevölkerung, aufgrund der bestehenden Aufnahmekriterien, in Anspruch genommen werden. Unterschiede bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung, dass die Private Krankenversicherung ihren Versicherten eine weiterreichende Bandbreite an Leistungen bietet und die Grundleistungen durch individuelle Vereinbarungen erweitert werden können.

Innerhalb der Privaten Krankenversicherung gibt es drei verschiedene Möglichkeiten der Absicherung:
  1. Zusatzversicherung

    • dient der Absicherung von zusätzlichen Risiken
    • wird bei bestehender Gesetzlicher Krankenversicherung abgeschlossen

  2. Teilversicherung

    • dient der teilweisen Abdeckung von anfallenden Krankheitskosten
    • wird häufig von Beamten, aufgrund des bestehenden Beihilfeanspruchs durch den Arbeitgeber, genutzt

  3. Vollversicherung

    • alle anfallenden Kosten im Krankheitsfall sind abgedeckt
    • mögliche Einschränkung auf Kostenübernahme lediglich für ambulante und stationäre Kosten
    • Sonderleistungen müssen separat vereinbart werden.
Ein großer Unterschied zur Gesetzlichen Krankenkasse bildet die einkommensunabhängige Versicherungsprämie bei der Privaten Krankenversicherung. Versicherungsträger der PKV sind privatrechtliche Unternehmen, also Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Diese unterliegen den Vorschriften des Unternehmensrechts, des Versicherungsvertragsrechts sowie des Aufsichtsrechts. Demnach erfolgt bei der Privaten Krankenversicherung der Vertragsschluss nach gesetzlichen Regelungen des Privatrechts, welches den Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet sowie zur Beanspruchung vertraglicher Leistungen bei eingetretenem Versicherungsfall berechtigt.

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