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Wiki zum Rechtsthema Versicherungsvertrag
Informationen zum Versicherungsvertrag
Der Versicherungsvertrag begründet ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, in der Regel zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer, welcher einen Versicherungsschutz hinsichtlich eines bestimmten Risikos gewährt. Damit der Versicherungsschutz greift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise die fristgerechte Zahlung einer vereinbarten Versicherungsprämie und die Erfüllung bestimmter Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers. Das Versicherungsvertragsgesetz beinhaltet Vorschriften und Regelungen zum Versicherungsvertrag, an die sich die Versicherungsgesellschaft halten muss.
Im Deutschen Recht ist der Versicherungsvertrag als solcher nicht grundlegend klar definiert. Grundsätzlich aber ist ein Versicherungsvertrag ein Vertrag, durch welchen gegen Zahlung einer Prämie bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Versicherungsfall) Versicherungsschutz gewährt wird. Hierbei ist ungewiss, wann und ob überhaupt dieses Ereignis eintritt. Die Vertragsparteien bestehen aus Versicherungsgesellschaft, welche den Versicherungsschutz gewährt und dem Versicherungsnehmer, welcher den Versicherungsschutz erhält.
Im Deutschen Recht ist der Versicherungsvertrag als solcher nicht grundlegend klar definiert. Grundsätzlich aber ist ein Versicherungsvertrag ein Vertrag, durch welchen gegen Zahlung einer Prämie bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Versicherungsfall) Versicherungsschutz gewährt wird. Hierbei ist ungewiss, wann und ob überhaupt dieses Ereignis eintritt. Die Vertragsparteien bestehen aus Versicherungsgesellschaft, welche den Versicherungsschutz gewährt und dem Versicherungsnehmer, welcher den Versicherungsschutz erhält.
Vertragsschluss
Gemäß den §§ 116 ff. sowie §§ 145 ff. BGB erfolgt der Versicherungsvertragsschluss aufgrund zweier übereinstimmender Willenserklärungen, bei welchem die Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschutz, durch Entgeltleistung seitens des Versicherungsnehmers, gewährt. Grundsätzlich besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag zugunsten Dritter abzuschließen. Beim Vertragsschluss unterliegen die Versicherungsgesellschaften neben den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes den besonderen gesetzlichen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches sowie des Gesellschaftsrechts. Grundsätzlich stehen die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Sobald der Versicherungsnehmer einen unterschriebenen Versicherungsantrag bei der entsprechenden Versicherungsgesellschaft eingereicht hat, wird dieser von der Versicherungsgesellschaft geprüft und entschieden, ob er angenommen oder abgelehnt wird. Wird der Antrag durch das Versicherungsunternehmen angenommen, erfolgt die Ausstellung einer Versicherungspolice, welche dem Versicherungsnehmer ausgehändigt wird. Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit Eingang der ersten Prämienzahlung.
Sobald der Versicherungsnehmer einen unterschriebenen Versicherungsantrag bei der entsprechenden Versicherungsgesellschaft eingereicht hat, wird dieser von der Versicherungsgesellschaft geprüft und entschieden, ob er angenommen oder abgelehnt wird. Wird der Antrag durch das Versicherungsunternehmen angenommen, erfolgt die Ausstellung einer Versicherungspolice, welche dem Versicherungsnehmer ausgehändigt wird. Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit Eingang der ersten Prämienzahlung.
Kündigung
Generell gilt, dass die Laufzeiten von Versicherungsverträgen durch die Parteien frei bestimmt werden können. Ein Versicherungsvertrag kann befristet abgeschlossen werden und endet dann automatisch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Bei befristet geschlossenen Versicherungsverträgen ist allerdings eine mögliche Verlängerung des Vertrages regelmäßig vorgesehen. In der Regel erfolgt dann eine automatische Vertragsverlängerung für ein Jahr, wenn eine der Versicherungsparteien den Versicherungsvertrag nicht vorher kündigt.
Wird ein Versicherungsvertrag auf einen befristeten Zeitraum von mehr als drei Jahren geschlossen, so ist der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Kalenderjahres berechtigt, den Versicherungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht steht ihm laut § 11 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu, welches vorgibt, dass:
Wird ein Versicherungsvertrag auf einen befristeten Zeitraum von mehr als drei Jahren geschlossen, so ist der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Kalenderjahres berechtigt, den Versicherungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht steht ihm laut § 11 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu, welches vorgibt, dass:
- die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien gleich sein muss.
- auf ein Kündigungsrecht nur für zwei Jahre verzichtet werden kann.
- ein Versicherungsvertrag, welcher auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, nur zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden darf.
- vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung seitens des Versicherungsnehmers (gemäß § 19 Abs. 3 VVG)
- vorsätzlicher oder fahrlässiger Risikoerhöhung durch den Versicherungsnehmer (gemäß § 24 VVG)
- Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers (gemäß § 38 VVG).
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