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Wiki zum Rechtsthema Versicherungsschutz

Informationen zum Versicherungsschutz
Als Versicherungsschutz bezeichnet man die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos durch eine Versicherungsgesellschaft für den Versicherungsnehmer. Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung der ersten Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer. In der Regel wird in einem Versicherungsvertrag der Beginn des Versicherungsschutzes klar definiert. Sind hierfür alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt, greift der Versicherungsschutz und die Versicherungsgesellschaft entschädigt im Versicherungsfall.

In Ausnahmefällen erteilt das Versicherungsunternehmen eine vorläufige Deckungszusage, wodurch Versicherungsschutz schon vor Zustandekommen eines Versicherungsvertrages besteht. Sollte aber kein Versicherungsvertrag geschlossen werden, wird der Deckungsschutz auch rückwirkend erlöschen. Das ist regelmäßig bei Kfz-Haftpflichtversicherungen eine übliche Vorgehensweise. Hier besteht schon Versicherungsschutz bei Aushändigung der Deckungskarte. Erst im Anschluss kommt der Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsunternehmer zustande.
Vorläufiger Versicherungsschutz
Versicherungsgesellschaften bieten bei bestimmten Versicherungsprodukten die Möglichkeit des vorläufigen Versicherungsschutzes, auch vorläufiger Deckungsschutz, an. Laut Versicherungsvertragsgesetz besteht für den Versicherungsnehmer schon Versicherungsschutz vor Zahlung der ersten Versicherungsprämie. In der Regel wird vorläufiger Versicherungsschutz bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gewährt, bekanntestes Beispiel ist hier die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die vorläufige Deckung gilt in diesem Fall als Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges. Somit darf das Fahrzeug bereits in Betrieb genommen werden, obwohl noch keine Versicherungspolice seitens der Versicherungsgesellschaft ausgestellt worden ist und dementsprechend noch keine Zahlung der Erstprämie erfolgte. Sowie eine Zusage der Deckung erfolgt ist, besteht unverzüglich der Versicherungsschutz.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erkennt einen Vorläufigen Versicherungsschutz als rechtlich eigenständigen Vertrag an. Hierbei ist irrelevant, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Vereinbarungen von Versicherungsprämie und Versicherungszeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes in den eigentlichen Versicherungsvertrag übernommen werden. Ein vorläufiger Versicherungsschutz ist aufgrund der Begrenzung des Zeitraumes sowie bestehenden Kündigungsklauseln ein befristeter Vertrag. Der vorläufige Versicherungsschutz ist beendet, wenn:
  • sich die Haftung aus dem Beginn des Hauptvertrages ergibt
  • die Verhandlungen des Vertrages gescheitert sind
  • der Hauptvertrag seitens des Versicherungsnehmers widerrufen wird
  • die Versicherungsprämie nicht angewiesen wird,
jedoch spätestens nach 60 Tagen.

Folgende Voraussetzungen müssen für einen vorläufigen Versicherungsschutz gegeben sein:
  • Beginn der Hauptversicherung maximal 60 Tage nach Antragstellung
  • Erteilung einer Einzugsermächtigung bzw. Zahlung eines Einlösebetrages
  • Versicherungsnehmer hat bei Vertragsunterzeichnung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen greift der vorläufige Versicherungsschutz, sobald der unterzeichnete Antrag des Versicherungsnehmers bei der Versicherungsgesellschaft vollständig eingegangen ist.

Verwandte "Versicherungsschutz" Rechtsbegriffe

Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeit, Krankenversicherungsrecht, Rückkaufwert, Versicherung, Versicherungsmakler, Haftpflicht, Lebensversicherung, Schadensfall, Versicherungspolice, Kasko-Versicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung, Versicherungsfall, Versicherungsbedingungen-VVG, Abfindung, Abschlusskosten, AVB, Obliegenheiten, Schadensregulierung, Versicherungsvertrag
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Versicherungsschutz - Ihr Versicherungsschutz Informationstipp

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