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Gesetz - BeschV
Beschäftigungsverordnung - BeschV
Abschnitt 1
-
§ 1 Grundsatz
-
§ 2 Aus- und Weiterbildungen
-
§ 3 Hochqualifizierte
-
§ 3a Blaue Karte EU
-
§ 3b Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss
-
§ 4 Führungskräfte
-
§ 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung
-
§ 6 Kaufmännische Tätigkeiten
-
§ 7 Besondere Berufsgruppen
-
§ 8 Journalistinnen und Journalisten
-
§ 9 Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen
-
§ 10 Ferienbeschäftigungen
-
§ 11 Kurzfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
-
§ 12 Internationale Sportveranstaltungen
-
§ 13 Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
-
§ 14 Schifffahrt und Luftverkehr
-
§ 15 Dienstleistungserbringung
-
§ 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Abschnitt 2
-
§ 17 Grundsatz
-
§ 18 Saisonbeschäftigungen
-
§ 19 Schaustellergehilfen
-
§ 20 Au-pair-Beschäftigung
-
§ 21 Haushaltshilfen
-
§ 22 Hausangestellte von Entsandten
-
§ 23 Kultur und Unterhaltung
-
§ 24 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Abschnitt 3
-
§ 25 Grundsatz
-
§ 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen
-
§ 27 Fachkräfte
-
§ 28 Leitende Angestellte und Spezialisten
-
§ 29 Sozialarbeit
-
§ 30 Pflegekräfte
-
§ 31 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
Abschnitt 4
-
§ 32 Grundsatz
-
§ 33 Deutsche Volkszugehörige
-
§ 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger
-
§ 35 Fertighausmontage
-
§ 36 Längerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
-
§ 37 Grenzgängerbeschäftigung
Abschnitt 5
-
§ 38 Grundsatz
-
§ 39 Werkverträge
-
§ 40 Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmer
-
§ 41 Sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen
Abschnitt 5a
-
§ 41a Entgeltgrenze
Abschnitt 6
-
§ 42 Vermittlung
Abschnitt 7
-
§ 43 Ordnungswidrigkeit
Abschnitt 8
-
§ 44 Verfahren
-
§ 45 Befristungen
-
§ 46 Übergangsregelungen
-
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
-
Schlussformel
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Wiederholung
Anrede
Herr
Frau
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Nachname
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