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Wiki zum Rechtsthema Pflegestufe

Informationen zur Pflegestufe
Die sogenannten Pflegestufen beschreiben den Umfang der Pflegebedürftigkeit einer Person von 0 bis III, was gleichzeitig auch die Leistungen bestimmt, die diese Personen beziehen können. Pflegebedürftigkeit wird durch das geltende Recht als Zustand bezeichnet, in dem eine Person durch Krankheit oder Behinderung ihre Versorgung nicht mehr selbst gewährleisten kann und so auf die Hilfe anderer zurückgreifen muss. Die Pflegestufe orientiert sich nach der Häufigkeit und den Zeiten, in denen Menschen auf Hilfe angewiesen sind bzw. wie viel Zeit, beispielsweise Familienangehörige dafür aufwenden müssen.

Ebenso gilt natürlich auch der Aufwand durch Dritte wie ausgebildetes Pflegepersonal. Bei der Einstufung richtet sich die Pflegestufe darüber hinaus auch nach dem Mindestbedarf in Bezug auf die Grundpflege als auch auf den Gesamtbedarf an Pflege oder Hilfe. Anhand dieser Einschätzung werden die Leistungen durch die Pflegekasse festgelegt, wobei man gegen den erfolgenden Bescheid durchaus Einspruch einlegen kann.
Die Pflegestufen
Bei der Pflegestufe 0 handelt es sich die Stufe, die Menschen zugeteilt wird, die zwar erheblich in ihre Alltag eingeschränkt sind, beispielsweise durch eine Demenzerkrankung, jedoch der Grundpflege und den meisten alltagsbedingten Tätigkeiten weiterhin selbst nachkommen können. Bei der Pflegestufe I geht man von einer erheblichen Pflegebedürftigkeit aus, was bedeutet, dass die betroffene Person mindestens einmal am Tag auf Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen, bezogen auf die Ernährung, Mobilität oder auch Körperhygiene, angewiesen ist. Ein weiterer Punkt ist, dass die betroffene Person mehrfach wöchentlich Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, Die Gesetzgebung sieht es an dieser Stelle vor, dass der wöchentliche Zeitaufwand tagesdurchschnittlich für die Pflege mindestens 90 Minuten umfassen muss, von denen 45 Minuten der Grundpflege dienen.

Die Pflegestufe II wird allgemein auch als Schwerpflegebedürftigkeit bezeichnet. Hierbei muss gegeben sein, dass die hilfsbedürftige Person mindestens zu 3 Zeiten des Tages Hilfe benötigt sowie mehrfach in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Man geht hierbei von einer tagesdurchschnittlichen Zeitaufwendung von 3 Stunden pro Woche aus, wobei 2 Stunden wiederum die Grundpflege darstellen. Pflegestufe III bezieht sich auf die sogenannte Schwerstpflegebedürftigkeit und somit auch eine Hilfsbedürftigkeit rund um die Uhr. Ebenso muss der Umstand gegeben sein, dass die betroffene Person mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung in Anspruch nehmen muss und der tagesdurchschnittliche Zeitaufwand pro Woche mindestens 5 Stunden umfasst. 4 Stunden müssen dabei auf die Grundpflege entfallen.
Beantragung der Pflegestufe
Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, so ist es notwendig, dass sich Angehörige mit der Kranken- oder Pflegekasse in Verbindung setzen und dort einen Antrag stellen. Im Rahmen dieses Antrages wird der medizinische Dienst der Krankenversicherung, abgekürzt auch MDK, damit beauftragt, eine Begutachtung durchzuführen. Anhand dieser Begutachtung wird die Pflegebedürftigkeit eingestuft. Gegen diese Einstufung können Betroffene oder auch deren bevollmächtigte Einspruch erheben.

Verwandte "Pflegestufe" Rechtsbegriffe

Arzthaftungsrecht, Arzthaftung, Diagnosefehler, Sterbehilfe, Arztrecht, Kunstfehler, Behandlungsfehler, Patientenrecht, Aufklärungspflichten, Begutachtung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsminderungsrente, Rehabilitationsmaßnahme, Schmerzensgeld
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Pflegestufe - Ihr Pflegestufe Informationstipp

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