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Wiki zum Rechtsthema Schmerzensgeld
Informationen zum Schmerzensgeld
Bei dem sogenannten Schmerzensgeld handelt es sich um den Anspruch auf Schadensersatz eines Menschen an einen anderen oder Dritten, der bei immateriellen Schäden entsteht. Ein solcher Schaden kann sich in der Form von körperlichen Schädigungen zeigen sowie auch seelischen und Unwohlgefühlen, welche mit einer Körperverletzung in Zusammenhang stehen oder als solche gewertet werden. Ziel des Schmerzensgeldes ist es, einen Ausgleich bzw. eine Genugtuung zu schaffen, über die sich Menschen ebenso außergerichtlich einigen wie auch gerichtlich einklagen können.
Hierbei muss bei der Beantragung ein Streitwert berücksichtigt werden, der nach den Richtlinien des § 287 ZPO bestimmt wird. Die Höhe des Streitwertes wird durch die Art und die Dauer der Verletzung bestimmt sowie durch alle Umstände, die damit in engem Zusammenhang stehen. Bei dem Entscheid über Schmerzensgeldanspruch unterscheidet man auch zwischen nachhaltigen Beeinträchtigungen des Körpers und nicht nachhaltigen Beeinträchtigungen.
Hierbei muss bei der Beantragung ein Streitwert berücksichtigt werden, der nach den Richtlinien des § 287 ZPO bestimmt wird. Die Höhe des Streitwertes wird durch die Art und die Dauer der Verletzung bestimmt sowie durch alle Umstände, die damit in engem Zusammenhang stehen. Bei dem Entscheid über Schmerzensgeldanspruch unterscheidet man auch zwischen nachhaltigen Beeinträchtigungen des Körpers und nicht nachhaltigen Beeinträchtigungen.
Anspruch auf Schmerzensgeld
Gemäß § 823 BGB liegt ein Anspruch auf Schmerzensgeld dann vor, wenn eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. In einigen Fällen ist auch davon auszugehen, dass eventuell Schmerzensgeld gewährt werden kann, wenn eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte eines Menschen erfolgt ist - wobei dies anhängig ist vom Sachverhalt. Des Weiteren kommt im Bereich des Schmerzensgeldanspruchs auch die sogenannte Gefährdungshaftung zum Tragen. Diese tritt dann ein, wenn eine Verletzung durch den Verursacher nicht selbst verschuldet wurde, sondern lediglich eine Gefährdungshaftung besteht wie beispielsweise bei Hundebissen.
Ein weiterer Bereich, der eine langwierige Prüfung des Sachverhaltes beinhaltet, ist der Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schockschaden. Hierbei handelt es sich um einen etwaigen Anspruch von Dritten, die beispielsweise durch den Verlust eines nahen Angehörigen durch die Verschuldung eines Dritten betroffen sind. Um jedoch in diesem Fall einen Schadensersatz geltend machen zu können, muss der betroffenen Person nachweislich ein gesundheitlicher oder seelischer Schaden entstanden sein, der deutlichen Einfluss auf den Alltag hat.
Ein weiterer Bereich, der eine langwierige Prüfung des Sachverhaltes beinhaltet, ist der Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schockschaden. Hierbei handelt es sich um einen etwaigen Anspruch von Dritten, die beispielsweise durch den Verlust eines nahen Angehörigen durch die Verschuldung eines Dritten betroffen sind. Um jedoch in diesem Fall einen Schadensersatz geltend machen zu können, muss der betroffenen Person nachweislich ein gesundheitlicher oder seelischer Schaden entstanden sein, der deutlichen Einfluss auf den Alltag hat.
Höhe des Schmerzensgeldes
In welcher Höhe Schmerzensgeld gezahlt werden kann, entscheidet sich oftmals anhand des Sachverhaltes. Da in diesem Bereich keine rechtsgültige Tabelle, sondern ausschließlich eine unverbindliche Richtlinie besteht, orientieren sich gerichtliche Entscheidungen zumeist an vorangegangenen Urteilen, die einen ähnlichen Sachverhalt aufweisen. Aufgeführt sind diese in interschiedlichen Schmerzensgeldtabellen, die als Richtlinien herangezogen werden können. Häufig kommt es jedoch zu einem Vergleich, in der die Parteien eine Einigung erzielen. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann, beispielsweise durch ein Mitverschulden des Geschädigten, gemindert werden.
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