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Wiki zum Rechtsthema Abschlagszahlungen

Informationen zu Abschlagszahlungen
Die Rechnungen für bereits getätigte Teilleistungen einer vereinbarten gesamten Leistung nennt man Abschlagsrechnungen. Durch sie wird der Auftragnehmer für seine bis dahin ausgeführten Teil- bzw. Vorleistungen entschädigt werden. Diese Abschlagszahlungen haben allerdings keinen Einfluss auf die Haftung bei eventuellen Mängeln und die Gewährleistung des Unternehmers. Die durch die Abschlagszahlungen abgerechneten Teilleistungen gelten auch keinesfalls als Abnahme dieser. Abschlagsrechnungen enthalten grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag einer Abschlagsrechnung muss der bis dahin erbrachten Teilleistung entsprechen.

In vielen Bauverträgen werden die Abschläge für Teilleistungen von vornherein in Form von Zahlungsplänen vereinbart. Dadurch, dass häufig der Wert der Abschlagszahlungen den Wert der erbrachten Teilleistungen übersteigt, kommt es hierbei zu versteckten Vorauszahlungen. Der Nachteil hierbei ist, dass, wenn der Auftraggeber bei der Abnahme aufgrund nachgewiesener Mängel einen Teil der Vergütung einbehalten möchte, der offene Restbetrag die Kosten der Baumängelbeseitigung nicht abdeckt. So hat der Auftraggeber nicht genug Mittel in der Hand, um seinem Anspruch auf Mängelbeseitigung gegenüber dem Auftragnehmer Ausdruck zu verleihen. Nach § 632a BGB ist eine ausdrücklich vereinbarte Abschlagszahlung nicht mehr Teil eines Bauvertrages, es sei denn, es handelt sich um einen Bauträgervertrag.
Mängelfreie Leistung
Verlangt der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung, kann er dies nur für schon erbrachte und im Wesentlichen ohne Mängel erfolgte Teilleistung der vereinbarten Gesamtleistung tun. Dem Auftraggeber muss dabei schnelle und sichere Beurteilung der erbrachten Leistung ermöglicht werden. Hilfreich ist hierbei eine Aufstellung durch den Auftragnehmer, aus der diese Teilleistungen zweifelsfrei ersichtlich sind, indem aufgeführt wird, für welche laut Vertrag geschuldete Leistung die Abschlagszahlung verlangt wird. Sollten mehrere Abschlagszahlungen vom Auftragnehmer verlangt werden, so reicht es aus, für die aktuelle Abschlagsrechnung nur die Leistungen aufzulisten, welche nach der vorherigen Abschlagszahlung hinzugekommen sind.
Gesamtrechnung
Zu dem Zeitpunkt, ab dem der Auftragnehmer seinen Anspruch auf Vergütung abschließend berechnen kann und demnach auch geltend machen kann, erlischt jeglicher Anspruch auf noch offene Forderungen von Abschlagszahlungen. Sie können nun nicht mehr gesondert eingefordert werden. Haben die Vertragsparteien nach § 16 Abs. 1 BGB die Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart, wird die Forderung nach Abschlagszahlungen 18 Tage nach Zugang der Abschlagsrechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.

Verwandte "Abschlagszahlungen" Rechtsbegriffe

Bau- und Architektenrecht, Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, BGB, Leistungsbeschreibung, Werkvertrag, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Bauabnahme, Baugenehmigung, Bauvertrag, Erbbaurecht, VOB, Abnahmen, Abstandsflächen, Bausummenüberschreitung, Architektenhaftung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Abschlagszahlungen - Ihr Abschlagszahlungen Informationstipp

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