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Wiki zum Rechtsthema VOB

Informationen zur VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
Die VOB ist ein dreiteiliges, von interessierten Fachkreisen entwickeltes Vertragswerk, vergleichbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welches von dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen herausgebracht wurde. Sie gliedert sich sich in die VOB/A, VOB/B und VOB/C und gilt als Alternative zum Werkvertragsrecht des BGB. Die VOB soll als Vertragsbestandteil die umfangreichen Besonderheiten des privaten Baurechts allgemeingültig regeln, da diese im Werkvertragsrecht nicht umfassend bedacht wurden. Dabei ist die VOB weder Gesetz noch Rechtsverordnung. 2002 wurde die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ in die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ umbenannt, wobei die Abkürzung VOB beibehalten wurde.
VOB/A - Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
In der VOB/A sind die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber aufgeführt. Die Bundeshaushaltsordnung sowie die Landeshaushalts- und die Gemeindehaushaltsverordnungen geben die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A als verpflichtend vor.

Der Abschnitt 2 der VOB/A enthält Regelungen, welche laut § 100 Abs.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Vergaben von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber nach § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) ab Erreichen oberhalb der Schwellenwerte gelten. Die Verordnung enthält eine entsprechende Verweisung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge und ist somit für EU-Bauverträge verbindlich vorgeschrieben.

Abschnitt 3 der VOB/A regelt laut § 100 Abs. 1 GWB die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber ab Erreichen der Schwellenwerte laut § 1 der Vergabeordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit. Eine entsprechende Verweisung in der Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) schreibt diese verbindlich vor.
VOB/B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
In der VOB/B sind allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen enthalten, wobei es sich konkret um allgemeine Vertragsbedingungen für Bauaufträge handelt. Generell gelten für Bauaufträge die Vorschriften des Werkvertrags nach BGB, welche aber nicht für alle Probleme, die beim Baurecht auftreten können, eine entsprechende Lösung anbieten. Daraus ergibt sich häufig das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen, welche die VOB/B abdeckt. Öffentliche Auftraggeber müssen die VOB/B als Bestandteil in den Bauvertrag aufnehmen. Auch private Vertragsparteien von Bauverträgen vereinbaren häufig die VOB/B als Vertragsbestandteil.
VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen werden durch die VOB/C geregelt und gelten gleichzeitig als DIN-Normen. Diese DIN-Normen kann man der Liste der DIN-Normen entnehmen. Die VOB/C regelt die Ausführung der Leistungen sowie die Art und Weise der Leistungsabrechnung. Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2006 sind die Vorgaben der VOB/C als wichtige Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrags anzusehen. Somit ist die VOB/C im Baurecht von wesentlicher Bedeutung. § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B besagt, dass bei geltender Vereinbarung der VOB/B auch gleichzeitig VOB/C zum Bestandteil eines Bauvertrages wird.

Verwandte "VOB" Rechtsbegriffe

Bau- und Architektenrecht, Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, BGB, Leistungsbeschreibung, Werkvertrag, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Bauabnahme, Baugenehmigung, Bauvertrag, Erbbaurecht, Abnahmen, Abschlagszahlungen, Abstandsflächen, Bausummenüberschreitung, Architektenhaftung
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