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Wiki zum Rechtsthema Architektenvertrag
Informationen zum Architektenvertrag
Bauherren ist es oft nicht klar, zu welchem Zeitpunkt eine Beauftragung des Architekten beginnt. Vorgespräche, welche nur beratenden Inhalt haben, also bei welchen der Architekt Vorschläge unterbreitet, müssen nach HOAI schon honoriert werden. Auch bei einer Beauftragung, die mündlich erfolgt, kann der Architekt schon Ansprüche auf Honorar stellen.
Sowie ein Grundstück erworben wurde, auf welchem mit Hilfe eines Architekten gebaut werden soll, ist grundsätzlich der Abschluss eines Architektenvertrages sinnvoll. Allgemein ist bei einer Bausumme von 200.000 € ein Architektenhonorar von 30.000 € üblich.
Der Architektenvertrag regelt mögliche Haftungsfälle. Grundsätzlich sind alle Personen eingeschlossen, welche an der Planung beteiligt sind. Der Bauherr kann auch Architektenverträge mit Nichtarchitekten abschließen, unter anderem mit Ingenieuren.
Sowie ein Grundstück erworben wurde, auf welchem mit Hilfe eines Architekten gebaut werden soll, ist grundsätzlich der Abschluss eines Architektenvertrages sinnvoll. Allgemein ist bei einer Bausumme von 200.000 € ein Architektenhonorar von 30.000 € üblich.
Der Architektenvertrag regelt mögliche Haftungsfälle. Grundsätzlich sind alle Personen eingeschlossen, welche an der Planung beteiligt sind. Der Bauherr kann auch Architektenverträge mit Nichtarchitekten abschließen, unter anderem mit Ingenieuren.
Inhalt
Alle Leistungen, die es zu erbringen gilt, werden in einem Architektenvertrag vereinbart, so alle Grundleistungen, alle besonderen Leistungen und alle Zusatzleistungen.
Diese Leistungen ergeben den Inhalt eines Architektenvertrages:
Diese Leistungen ergeben den Inhalt eines Architektenvertrages:
- alle wichtigen Bauangaben (z. Bsp. Bauzeit, Baubeschreibung, max. Baukosten)
- Pflichten und Aufgaben des Architekten
- Grund- und Zusatzleistungen
- Umfang der Architektenvollmacht
- Umfang der Haftungsansprüche
- Angaben zur Haftpflichtversicherung
- Gewährleistungspflichten
- Nebenkostenabrechnung
- Fristen zur Fertigstellung
Form
Der Architektenvertrag ist eine Form des Werkvertrags. Rechtlich geregelt ist das Werkvertragsrecht in §§ 631 ff. BGB. Das Werkvertragsrecht wiederum unterliegt den Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts.
Da schon erste Vorschläge des Architekten, bzw. die Bitte darum, als mündlicher Vertragsabschluss gelten und nach HOAI honoriert werden müssen, sollten Bauherren schon zu Beginn Vereinbarungen mit dem Architekten über Umfang, Honorar und Honorarsatz in schriftlicher Form treffen. Dadurch werden spätere Auseinandersetzungen vermieden. Mit einem Architektenvertrag wird zum einen der Architekt verpflichtet, sein Werk nach getroffenen Vereinbarungen fristgerecht herzustellen, zum anderen verpflichtet sich der Bauherr, dem Architekten das vereinbarte Honorar zu zahlen. Auch besondere Bestimmungen können durch einen Architektenvertrag geregelt werden.
Da schon erste Vorschläge des Architekten, bzw. die Bitte darum, als mündlicher Vertragsabschluss gelten und nach HOAI honoriert werden müssen, sollten Bauherren schon zu Beginn Vereinbarungen mit dem Architekten über Umfang, Honorar und Honorarsatz in schriftlicher Form treffen. Dadurch werden spätere Auseinandersetzungen vermieden. Mit einem Architektenvertrag wird zum einen der Architekt verpflichtet, sein Werk nach getroffenen Vereinbarungen fristgerecht herzustellen, zum anderen verpflichtet sich der Bauherr, dem Architekten das vereinbarte Honorar zu zahlen. Auch besondere Bestimmungen können durch einen Architektenvertrag geregelt werden.
Kündigung
Grundsätzlich ist es möglich, einen Architektenvertrag vorzeitig zu kündigen. Gründe hierfür können sein:
- Scheitern des Bauherren beim Grundstückskauf
- fehlendes persönliches Verständnis zwischen Bauherr und Architekt
- Vorstellungen des Bauherren spiegeln sich nicht in den Vorschlägen des Architekten wieder
- Verkalkulierung und folgende finanzielle Schwierigkeiten des Bauherren
Verwandte "Architektenvertrag" Rechtsbegriffe
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