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Wiki zum Rechtsthema Finanzierungsleasing
Informationen zu Finanzierungsleasing
Als Finanzierungsleasing oder auch Finance-Leasing wird ein Vorgang bezeichnet, bei dem es zu Überlassung eines Wirtschaftsgutes durch einen Leasinggeber an einen Leasingnehmer kommt. Diese Überlassung erfolgt gemäß einem Leasingvertrag gegen Entgelt. Bestandteile eines solchen Leasingvertrages sind somit zum einen das Wirtschaftsgut und zum anderen auch die Leasingzeit und die Grundleasingzeit. Bei dieser handelt es sich um eine Mindestleasingdauer und der Leasingnehmer kann in dieser Zeit den Leasingvertrag nicht kündigen.
Weitere Bestandteile sind darüber hinaus auch die Leasingrate, die zumeist regelmäßig zu entrichten ist, die ABG und die Haftungsklausel in Bezug auf das überlassene Wirtschaftsgut. Ebenso sind zumeist auch die Verpflichtung zur Versicherung sowie auch Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse Bestandteile eines Leasingvertrages. Abhängig vom Wirtschaftsgut kann es auch sein, dass der Vertag eine Kaufoption des Leasingnehmers enthält, beispielsweise in Bezug auf das KFZ-Leasing. Allerdings kann die Vertragsgestaltung individuell erfolgen.
Weitere Bestandteile sind darüber hinaus auch die Leasingrate, die zumeist regelmäßig zu entrichten ist, die ABG und die Haftungsklausel in Bezug auf das überlassene Wirtschaftsgut. Ebenso sind zumeist auch die Verpflichtung zur Versicherung sowie auch Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse Bestandteile eines Leasingvertrages. Abhängig vom Wirtschaftsgut kann es auch sein, dass der Vertag eine Kaufoption des Leasingnehmers enthält, beispielsweise in Bezug auf das KFZ-Leasing. Allerdings kann die Vertragsgestaltung individuell erfolgen.
Leasing auf Grundlage des Leasingvertrages
Ein Leasingvertrag ist wirtschaftlich betrachtet einem Kredit sehr ähnlich zu werten, da der Leasingnehmer einen Kredit in Form des Wirtschaftsgutes erhält. Der Leasinggeber ist hierbei rechtlich weiterhin der Eigentümer des Wirtschaftsgutes. Man unterscheidet beim Leasing zwischen dem Teilamortisationsvertrag und dem Vollamortisationsvertrag.
Letzter beinhaltet, dass die Kosten der Anschaffung durch die Leasingeinnahmen gedeckt werden, so dass der Leasingnehmer zumeist das Anrecht auf eine Kaufoption hat oder auch die Entscheidung, stattdessen ein neues Wirtschaftsgut zu leasen. Bei dem Teilamortisationsvertrag decken die Leasingraten die Anschaffungskosten nicht. Aufgrund dieses Umstandes erhält der Leasingnehmer meist ein Andienungsrecht, wodurch sich allerdings für ihn auch eine entsprechende Kaufverpflichtung ergibt.
Letzter beinhaltet, dass die Kosten der Anschaffung durch die Leasingeinnahmen gedeckt werden, so dass der Leasingnehmer zumeist das Anrecht auf eine Kaufoption hat oder auch die Entscheidung, stattdessen ein neues Wirtschaftsgut zu leasen. Bei dem Teilamortisationsvertrag decken die Leasingraten die Anschaffungskosten nicht. Aufgrund dieses Umstandes erhält der Leasingnehmer meist ein Andienungsrecht, wodurch sich allerdings für ihn auch eine entsprechende Kaufverpflichtung ergibt.
Das Leasingrecht
Das Leasingrecht findet sich nicht unter einem eigenen Recht zusammengefasst, sondern in verschiedenen Bereichen des BGB sowie auch im Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darüber stellen auch das Verbraucherkreditgesetz und die Insolvenzordnung, das HGB, die Abgabenordnung, das Gewerbesteuergesetz sowie verschiedene andere Gesetze wichtige Grundlagen in Bezug auf Leasing dar. Wichtig in Bezug auf die Behandlung des Leasings sind auch die geltenden Steuergesetze, die damit in Zusammenhang stehen.
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