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Wiki zum Rechtsthema Leasinggeber
Informationen zu Leasinggeber
Bei einem Leasinggeber handelt es sich um Leasinggesellschaften wie beispielsweise Banken oder andere Kreditinstitute, gemäß dem Kreditwesengesetz, abgekürzt auch KWG. Rechtlich werden diese ähnlich einem Vermieter gewertet, da sie Personen bestimmte Wirtschaftsgüter gegen Entgelt überlassen, was einer Miete nahekommt. Das Leasing und damit die Bereitstellung eines Wirtschaftsgutes gegen Entgelt erfolgt auf Grundlage eines Leasingvertrages, der sich nach den geltenden Richtlinien des BGB gestaltet und somit einer recht individuellen Gestaltung unterliegen kann.
Der Vertrag wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer über das Wirtschaftsgut und Laufzeit abgeschlossen und beinhaltet verschiedene Details, die in Bezug zum Leasing sowie auch eventuell einer Versicherungspflicht und der Haftung stehen. Ebenfalls Bestandteil des Leasingvertrages sind die Höhe der Leasingraten und die Intervalle, in denen die Raten gezahlt werden müssen.
Der Vertrag wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer über das Wirtschaftsgut und Laufzeit abgeschlossen und beinhaltet verschiedene Details, die in Bezug zum Leasing sowie auch eventuell einer Versicherungspflicht und der Haftung stehen. Ebenfalls Bestandteil des Leasingvertrages sind die Höhe der Leasingraten und die Intervalle, in denen die Raten gezahlt werden müssen.
Allgemeines zum Leasingvertrag
Ein Leasingvertrag stellt zwar anhand seiner wesentlichen Merkmale einen Mietvertrag gemäß den geltenden Richtlinien des BGB dar, beinhaltet jedoch eine solche Vielzahl an Besonderheiten, dass er nicht ausschließlich als solcher behandelt werden kann. Der Leasingvertrag weist somit eine eigene Rechtsnatur auf, für die keine explizite gesetzliche Regelung gegeben ist. Stattdessen greift hier eine Vielzahl von Regelungen, die ebenso im BGB als auch in verschiedenen anderen Gesetzen zu finden sind wie beispielsweise dem Handelsgesetz, der Abgabenordnung, der Insolvenzordnung, dem Gewerbesteuergesetz und dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftssteuergesetz etc.
Rechte und Pflichten in Bezug auf den Leasingvertrag
Im Rahmen eines gewöhnlichen Leasingvertrages erhält der Leasingnehmer das Recht, ein Wirtschaftsgut zu nutzen und über dessen Verwendung frei zu bestimmen. Hierbei kann er die Nutzung auch Dritten einräumen, wenn diese zeitlich begrenzt ist und der Leasingnehmer die Nutzung verantworten kann. Juristisch betrachtet behält hierbei der Leasinggeber grundsätzliche alle wirtschaftlichen Rechte an dem entsprechenden Wirtschaftsgut und bleibt somit auch Eigentümer.
Liegt im Rahmen des Leasingvertrages eine Kaufoption vor, so kann der Leasingnehmer nach Ablauf des Leasings von einem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Wichtig ist grundsätzlich auch, dass in Bezug auf das geleaste Wirtschaftsgut durch den Leasingnehmer für einen ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt wird. Dies kann, je nach Wirtschaftsgut in Form einer Haftpflichtversicherung erfolgen oder auch einer Kaskoversicherung, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches durch den Leasingnehmer geleast wurde.
Liegt im Rahmen des Leasingvertrages eine Kaufoption vor, so kann der Leasingnehmer nach Ablauf des Leasings von einem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Wichtig ist grundsätzlich auch, dass in Bezug auf das geleaste Wirtschaftsgut durch den Leasingnehmer für einen ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt wird. Dies kann, je nach Wirtschaftsgut in Form einer Haftpflichtversicherung erfolgen oder auch einer Kaskoversicherung, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, welches durch den Leasingnehmer geleast wurde.
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