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Wiki zum Rechtsthema Leasingzins
Informationen zu Leasingzins
Als Leasingzins bezeichnet man allgemein das Entgelt, welches für die Nutzung eines Wirtschaftsgutes durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber gezahlt wird. Die Höhe des Leasingzinses ist im Leasingvertrag festgelegt und berechnet sich anhand des Anschaffungswertes, der Nutzungsdauer, etwaigen Wertverlusten sowie auf Grundlage weiterer Aspekte, die von dem Wirtschaftsgut oder eventuell anderer wichtiger Faktoren abhängig sein können.
Der Leasingzins ist meist in monatlichen oder vierteljährlichen, gleichbleibenden Raten zu entrichten, wobei allerdings auch die Möglichkeit besteht, die Zahlung des Leasingzinses so zu gestalten, dass diese am Laufzeitanfang noch sehr hoch sind und sich dann während der Laufzeit nach und nach reduzieren.
Der Leasingzins ist meist in monatlichen oder vierteljährlichen, gleichbleibenden Raten zu entrichten, wobei allerdings auch die Möglichkeit besteht, die Zahlung des Leasingzinses so zu gestalten, dass diese am Laufzeitanfang noch sehr hoch sind und sich dann während der Laufzeit nach und nach reduzieren.
Leasbare Wirtschaftsgüter
Als leasbare oder auch leasingfähige Wirtschaftsgüter werden Objekte bezeichnet, welche als selbstständige Wirtschaftsgüter genutzt werden können. Darüber hinaus muss eine gewisse Fungibilität bestehen, was bedeutet, dass eine Drittverwertbarkeit oder auch eine Wiederverwertbarkeit in Bezug auf das Wirtschaftsgut möglich ist. In Bezug auf fungible Wirtschaftsgüter bleibt der Leasinggeber weiterhin Eigentümer des Objektes.
Rechte und Pflichten beim Leasing
Der Leasingvertrag beinhaltet verschiedene Rechte und Pflichten des Leasinggebers und auch des Leasingnehmers. So ist der Leasinggeber dazu verpflichtet, das geleaste Wirtschaftsgut so zur Verfügung zu stellen, wie es im Vertrag festgehalten ist. Der Leasingnehmer verpflichtet sich zur Entrichtung des Leasingzinses und zumeist auch zur Absicherung des Wirtschaftsgutes durch eine entsprechende Haftpflicht- oder Kaskoversicherung.
Des Weiteren hat der Leasingnehmer für etwaige Reparaturen Sorge zu tragen und für die Instandhaltung des Leasingobjektes. In Bezug auf den Vertrag besteht auch die Auskunftspflicht des Leasingnehmers in Bezug auf seine Bonität und seine Ziele, beispielsweise bei angedachtem Erwerb des Objektes nach Ablauf des Leasingvertrages.
Des Weiteren hat der Leasingnehmer für etwaige Reparaturen Sorge zu tragen und für die Instandhaltung des Leasingobjektes. In Bezug auf den Vertrag besteht auch die Auskunftspflicht des Leasingnehmers in Bezug auf seine Bonität und seine Ziele, beispielsweise bei angedachtem Erwerb des Objektes nach Ablauf des Leasingvertrages.
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