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Wiki zum Rechtsthema Herstellerhaftung
Informationen zu Herstellerhaftung
Als Herstellerhaftung wird die sogenannte Produkthaftung allgemein bezeichnet, wobei der Begriff Herstellerhaftung im geltenden Recht nicht verwendet wird. Die Produkthaftung bezieht sich auf die Haftung des Herstellers für etwaige Schäden, die durch seine Produkte beim Kunden entstanden sind, und begründet sich auf das Produkthaftungsgesetz, abgekürzt auch ProdHaftG.
Auch wenn es bei den Begriffen oft zur Verwechslung kommt, hat die Produktionshaftung mit der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB keine wirklichen Gemeinsamkeiten. Denn diese wird grundsätzlich als verschuldensabhängig betrachtet. Damit die Produkthaftung greift, muss kein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Verbraucher geschlossen werden.
Auch wenn es bei den Begriffen oft zur Verwechslung kommt, hat die Produktionshaftung mit der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB keine wirklichen Gemeinsamkeiten. Denn diese wird grundsätzlich als verschuldensabhängig betrachtet. Damit die Produkthaftung greift, muss kein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Verbraucher geschlossen werden.
Schutz durch Herstellerhaftung
Durch die Herstellerhaftung sollen Verbraucher vor Gefahren geschützt werden, die durch fehlerhafte Produkte ausgelöst werden können. Dies ist nicht abhängig von einem etwaigen Verschulden des Herstellers, wobei diese Regelung auch dann geltend ist, wenn sich das Produkt bereits auf dem Markt befindet. Die Produkthaftung ist geregelt in den §§ 1 bis 4 des Produkthaftungsgesetzes, abgekürzt auch ProdHaftG. Als Fehler wird gemäß § 3 ProdHaftG definiert:
- »Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- seiner Darbietung,
- des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
- des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
- Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde«.
Schadensersatz bei Produkthaftung
Die ersatzfähigen Schäden in Bezug auf die Produkthaftung werden § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG definiert. Dieses bezeichnet inhaltlich Schäden an Gesundheit, Körper und Leben. Drüber hinaus wird gemäß § 11 ProdHaftG einen Grundbetrag von 500 € nicht erstattet, sondern ausschließlich Schäden, die diesen Betrag übersteigen. Die Obergrenze der Haftung bei Personenschäden liegt dagegen gemäß § 10 ProdHaftG bei 85 Millionen Euro.
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