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Wiki zum Rechtsthema Produkthaftungsgesetz

Informationen zu Produkthaftungsgesetz
Bei dem Produkthaftungsgesetz, abgekürzt auch ProdHaftG, handelt es sich um die gesetzliche Grundlage, die die Haftung für fehlerhafte Produkte regelt. Zu diesem zählen ebenso bewegliche als auch unbewegliche Sachen, wobei Medikamente nicht unter das Produkthaftungsgesetz fallen.
Schutz durch das Produkthaftungsgesetz
Die zu schützenden Güter werden durch § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG bestimmt:

»Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist«.

Man geht darüber hinaus davon aus, dass die Definition von § 823 Abs. 1 BGB auch in Bezug auf die Produkthaftung greift. Dieser besagt das, »Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet«.

Eine Haftung dieser Art kommt allerdings nur bei dem Gebrauch und der dadurch entstehenden Schäden von Privatpersonen, also Verbrauchern, in Betracht.
Ausschluss der Haftung durch den Hersteller
Nicht grundsätzlich entsteht eine Haftungspflicht durch den Hersteller. § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG geben wieder, wann die Herstellerhaftung ausgeschlossen ist:

»Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
  1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

  2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,

  3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,

  4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder

  5. Der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden«.

Zu beachten ist auch, dass die Beweislast beim Verbraucher liegt, wenn dieser Schadensersatz fordern möchte. Hierbei hat der Hersteller die Möglichkeit, auch ggf. einen Gegenbeweis zu erbringen.

Verwandte "Produkthaftungsgesetz" Rechtsbegriffe

Produkthaftungsrecht, Fabrikationsfehler, Herstellerhaftung, Verbraucherinformationsgesetz, Konstruktionsfehler, VIG
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Produkthaftungsgesetz - Ihr Produkthaftungsgesetz Informationstipp

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