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Wiki zum Rechtsthema Pauschalflug
Informationen zu Pauschalflug
Als Pauschalflug wird ein günstiger Flug bezeichnet, der im Rahmen einer Pauschalreise als Bestandteil des Reisevertrags angeboten wird. Dieses wird nicht als unabhängig von der Reise betrachtet, sondern stellt einen Teil der gesamten Reise dar und wird auch nur in Zusammenhang mit dem gesamten Reisepakt angeboten. Dies bedeutet, dass durch den Reiseveranstalter, der als Vertragspartner auftritt, ebenso die Reise als auch der Flug gewährleistet werden müssen.
Sollte es beim Flug zu Schwierigkeiten oder zu einem Ausfall des Fluges kommen, so muss der Reiseveranstalter und Vertragspartner Alternativen bieten, damit Reisende ihren Urlaub antreten können. In welcher Weise der Veranstalter in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich zum einen aus dem Reisevertrag und zum anderen auch aus dem geltenden Reiserecht. Reisende, die ihren Pauschalurlaub stornieren, haben im Gegenzug auch keinen Anspruch mehr auf den Pauschalflug und müssen diesen ggf. neu buchen, wenn sie weiterhin dasselbe Urlaubsziel haben.
Sollte es beim Flug zu Schwierigkeiten oder zu einem Ausfall des Fluges kommen, so muss der Reiseveranstalter und Vertragspartner Alternativen bieten, damit Reisende ihren Urlaub antreten können. In welcher Weise der Veranstalter in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich zum einen aus dem Reisevertrag und zum anderen auch aus dem geltenden Reiserecht. Reisende, die ihren Pauschalurlaub stornieren, haben im Gegenzug auch keinen Anspruch mehr auf den Pauschalflug und müssen diesen ggf. neu buchen, wenn sie weiterhin dasselbe Urlaubsziel haben.
Die Pauschalreise im Allgemeinen
Bei einer Pauschalreise handelt es sich im Allgemeinen um einen Reisevertrag, der aus verschiedenen Leistungsbausteinen besteht, die vertraglich zugesichert werden. Diese werden zuvor in einem Angebot kombiniert bereitgestellt, was zumeist günstiger für Reisende ist, als wenn diese alle Leistungen einzeln buchen würden. Auch sind die einzelnen Bausteine der Reise optimal aufeinander abgestimmt, wozu auch die Anreise und damit ggf. der Hinflug und die Abreise, also Rückflug gehören.
Der Leistungserbringer ist in Bezug auf alle Leistungen des Vertrages in der Regel der Reiseveranstalter. Auch dann, wenn die einzelnen Leistungen im Grunde durch andere Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, wie dies bei einem Flug durch die Fluggesellschaft der Fall ist. Fällt ein Flug aus oder verschiedene Leistungen der Reise können durch Verschulden des Leistungserbringer nicht in Anspruch genommen werden, so bleibt weiterhin der Reiseveranstalter Ansprechpartner der Reisenden und muss auch entsprechend in Anspruch genommen werden.
Der Leistungserbringer ist in Bezug auf alle Leistungen des Vertrages in der Regel der Reiseveranstalter. Auch dann, wenn die einzelnen Leistungen im Grunde durch andere Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, wie dies bei einem Flug durch die Fluggesellschaft der Fall ist. Fällt ein Flug aus oder verschiedene Leistungen der Reise können durch Verschulden des Leistungserbringer nicht in Anspruch genommen werden, so bleibt weiterhin der Reiseveranstalter Ansprechpartner der Reisenden und muss auch entsprechend in Anspruch genommen werden.
Rechtsgrundlage der Pauschalreise
Eine rechtliche Definition in Bezug auf die Pauschalreise gibt es im deutschen Recht nicht. Dagegen findet sich allerdings eine Definition in Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG, die am 13. Juli 1990 in Kraft getreten ist. Diese wird allerdings nicht als allgemeingültig betrachtet. Hier heißt es, dass eine Pauschalreise dann vorliegt, wenn mindestens zwei Dienstleistungen aus den Bereichen Unterbringung und Beförderung zu einem Gesamtpreis, also als Gesamtangebot angeboten werden.
Gemäß BGB wird die Definition aus der EU-Richtlinie vorausgesetzt. Das geltende Reiserecht gesteht dem Reisenden Ansprüche wie folgt zu:
Gemäß BGB wird die Definition aus der EU-Richtlinie vorausgesetzt. Das geltende Reiserecht gesteht dem Reisenden Ansprüche wie folgt zu:
- Ersatzreise,
- Anspruch auf Rückbeförderung,
- Möglichkeiten der Vertragskündigung.
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