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Wiki zum Rechtsthema Pauschalreise
Informationen zu Pauschalreise
Bei einer Pauschalreise handelt es sich im Grunde um ein Reisepaket, welches aus unterschiedlichen Leistungen, meist auch verschiedener Leistungsträger besteht und in einem Reiseangebot zu einem Pauschalpreis angeboten wird. Vertragspartner des Reisenden ist hierbei der Reiseveranstalter, über den die Pauschalreise gebucht wird. Gemäß den bestehenden EU-Richtlinien handelt es sich immer dann um eine Pauschalreise, wenn mindestens zwei Leistungen aus den Bereichen Beförderung und Unterbringung im Angebot der Reiseveranstalter enthalten sind.
Hierbei kann es sich um Flug und Hotel handeln, aber auch um Rundreisen mit Unterbringung in verschiedenen Hotels oder Herbergen und Anreise bzw. Weiterreise mit Bus und Bahn. Ausnahme in Bezug auf die Pauschalreise stellt das gleichzeitige Buchen eines Ferienhauses dar, da dies meist direkt beim Leistungsanbeter erfolgt, der nicht grundsätzlich auch der Reiseveranstalter sein muss.
Hierbei kann es sich um Flug und Hotel handeln, aber auch um Rundreisen mit Unterbringung in verschiedenen Hotels oder Herbergen und Anreise bzw. Weiterreise mit Bus und Bahn. Ausnahme in Bezug auf die Pauschalreise stellt das gleichzeitige Buchen eines Ferienhauses dar, da dies meist direkt beim Leistungsanbeter erfolgt, der nicht grundsätzlich auch der Reiseveranstalter sein muss.
Vertragsgestaltung Pauschalreise
Da die Pauschalreise zumeist nur aus einem Vertrag besteht, gibt es für den Reisenden auch lediglich einen Vertragspartner. Hierbei handelt es sich um den Reiseveranstalter, der zwar die Leistungen nicht in vollem Umfang selbst erbringt, diese aber dem Reisenden anbietet. Dies bedeutet für Reisende grundsätzlich auch, dass der Reiseveranstalter in jedem Fall Ansprechpartner ist und in Anspruch genommen werden kann, wenn es in Bezug auf die gebuchte Pauschalreise zu Störungen oder Ausfällen kommt.
Kommt es beispielsweise bei der Abreise zu Verspätungen durch Flugverspätung, ist der Reiseveranstalter verpflichtet einen Ausgleich zu schaffen. Fällt dagegen der Flug aus, so muss dieser für alternative Beförderungsmöglichkeiten sorgen, die der geplanten Beförderung angemessen sind.
Kommt es beispielsweise bei der Abreise zu Verspätungen durch Flugverspätung, ist der Reiseveranstalter verpflichtet einen Ausgleich zu schaffen. Fällt dagegen der Flug aus, so muss dieser für alternative Beförderungsmöglichkeiten sorgen, die der geplanten Beförderung angemessen sind.
Definition Pauschalreise gemäß der EU-Richtlinie
Gemäß Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juli 1990 wird die Pauschalreise wie folgt definiert:
- »Pauschalreise: die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
- a) Beförderung,
- b) Unterbringung,
- c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen. - Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.
- Vermittler: die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet«.
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