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Informationen zu Studienplatzklage
Bei einer Studienplatzklage handelt es sich um einen Vorgang, in dessen Rahmen ein zukünftig Studierender seinen Anspruch auf einen Studienplatz gegenüber einer Hochschule geltend macht. Dies kann zum einen außergerichtlich und zum anderen auch gerichtlich erfolgen. Diese kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn beispielsweise die Mitteilung erfolgt, dass eine Aufnahme aktuell nicht möglich ist, aber die betroffene Person auf eine Rangliste gesetzt wurde und eine Wartezeit in Kauf nehmen muss, um den gewünschten Studienplatz zu erhalten.
Inwieweit eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg hat, ist grundsätzlich davon abhängig, wie viele Personen eine Studienplatzklage durchsetzen möchten und wie hoch die Aufnahmekapazitäten der Hochschule sind. Sinnvoll ist insbesondere die Beratung durch einen Fachanwalt, da hier die Entscheidung oft auch anhand von vorangegangenen Urteilen festgelegt wird.
Inwieweit eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg hat, ist grundsätzlich davon abhängig, wie viele Personen eine Studienplatzklage durchsetzen möchten und wie hoch die Aufnahmekapazitäten der Hochschule sind. Sinnvoll ist insbesondere die Beratung durch einen Fachanwalt, da hier die Entscheidung oft auch anhand von vorangegangenen Urteilen festgelegt wird.
Grundlage und Durchführung einer Studienplatzklage
Die Grundlage für eine Studienplatzklage stellt die Annahme dar, dass mehr Studienplätze vorhanden sind, als von der Hochschule dargestellt werden. Das bedeutet, die Klage begründet sich auf die Behauptung, dass die Hochschule ggf. noch Studienplätze zur Verfügung stellen könnte. Erhalten künftige Studenten einen Ablehnungsbescheid, können sie diesem widersprechen bzw. einen vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens beantragen. Darüber hinaus steht es ihnen frei, eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht anzustreben.
Für diese Klage muss vorab keine Beerbung des Studierenden im bundesweiten Vergabeverfahren erfolgt sein, jedoch eine fristgerechte Bewerbung vorliegen. Nach Verhandlung kann es dazu kommen, dass die entsprechende Hochschule zur Einrichtung weitere Studienplätze verurteilt wird, welche dann entsprechend unter allen Klägern aufgeteilt werden müssen. Dies kann frei und nicht zielgerichtet erfolgen. Für die Klage benötigen Studenten an sich keinen Rechtsbeistand. Allerdings wird aufgrund der notwendigen Einhaltung der Fristen ein solcher generell empfohlen.
Für diese Klage muss vorab keine Beerbung des Studierenden im bundesweiten Vergabeverfahren erfolgt sein, jedoch eine fristgerechte Bewerbung vorliegen. Nach Verhandlung kann es dazu kommen, dass die entsprechende Hochschule zur Einrichtung weitere Studienplätze verurteilt wird, welche dann entsprechend unter allen Klägern aufgeteilt werden müssen. Dies kann frei und nicht zielgerichtet erfolgen. Für die Klage benötigen Studenten an sich keinen Rechtsbeistand. Allerdings wird aufgrund der notwendigen Einhaltung der Fristen ein solcher generell empfohlen.
Der weiterführende gerichtliche Weg
Liegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vor, so bedeutet dies nicht, dass diese unabänderlich hingenommen werden muss. Denn auch hier sind Rechtsmittel gegeben, die der Kläger in Anspruch nehmen kann. Dies bedeutet, dass die Klage dann in zweiter Instanz an das zuständige Gericht übergeht, wo allerdings eine Anwaltspflicht besteht. Eine positive Entscheidung für den Kläger bedeutet dann allerdings, dass die Hochschule lediglich diesem einen Studienplatz zur Verfügung stellen muss.
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