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Wiki zum Rechtsthema Kriegsopferversorgung
Informationen zu Kriegsopferversorgung
Als Kriegsopferversorgung bezeichnet man den Anspruch von deutschen Bürgern sowie Bürgern, die diesen gleichgestellt sind, auf eine gesundheitliche Entschädigung für Schäden, die auf einem geleisteten Militärdienst resultieren, Nachwirkungen der Kriegsgefangenschaft sind oder Auswirkungen des Krieges auf unterschiedliche Weise. Die Kriegsopferversorgung gewährleistet hierbei Leistungen, die den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes, abgekürzt auch BVG, entsprechen. § 1 BVG definiert den Anspruch auf Versorgung wie folgt:
»Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung«.
Und grenzt auf diese Weise ein, welche Personen ein entsprechendes Anrecht aufweisen.
»Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung«.
Und grenzt auf diese Weise ein, welche Personen ein entsprechendes Anrecht aufweisen.
Kriegsopfer gemäß BVG
Inwieweit eine Schädigung als Schädigung infolge des Krieges bezeichnet werden kann, ist in § 1 Abs. 2 und 3 BVG festgelegt:
»Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
Nicht als Schädigung durch die Auswirkungen des Krieges gelten Schädigungen, die durch den Geschädigten vorsätzlich herbeigeführt wurden.
»Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
- b) eine Kriegsgefangenschaft,
- c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
- d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
- e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
- f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
Nicht als Schädigung durch die Auswirkungen des Krieges gelten Schädigungen, die durch den Geschädigten vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Gesetzliche Einordnung des BVG
Gemäß § 68 SGB I, Abs. 7 regelt, dass »bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
... 7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
Hiermit ist die Einordnung in das SGB gemeint, in das die genannten Gesetze zukünftig eingegliedert werden sollen.
... 7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
- § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
- § 47 des Zivildienstgesetzes,
- § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
- §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
- § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
- §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
Hiermit ist die Einordnung in das SGB gemeint, in das die genannten Gesetze zukünftig eingegliedert werden sollen.
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