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Informationen zu Schwerbeschädigte
Als Schwerbeschädigte werden Personen bezeichnet, welche mindestens zu 50 Prozent erwerbsgemindert sind. Dieser Erwerbsminderung liegen Kriegsschäden oder auch Schäden zugrunde, die aus einem Arbeitsunfall resultieren und auch Blindheit wird als schwerbeschädigt betrachtet. Die Gesetzesgrundlage stellt zum einen das BVG dar und zum anderen das Sozialgesetzbuch. Laut § 31 BVG liegt eine Schwerbeschädigung vor, »wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist«.
Rechtsgrundlage BVG: Definition Geschädigte
Gemäß der Definition in § 1 BVG gelten folgende Personen als schwerbeschädigt:
»Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
»Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
- b) eine Kriegsgefangenschaft,
- c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
- d) eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
- e) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
- f) einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet«.
Schwerbeschädigte nach dem Sozialrecht
Das BVG stellt einen Teil des Sozialrechtes dar, wodurch hier von denselben Voraussetzungen auszugehen ist. Schwerbeschädigten steht eine Entschädigung zu, durch die höhere Leistungen gewährt werden. Zu diesen Leistungen zählen Ausgleichsrenten sowie auch der Ehegatten- und Kinderzuschlag. Darüber hinaus wird auch ein Berufsschadensausgleich gewährt und die Erholungshilfe. Auch gibt das Gesetz vor, dass Maßnahmen zu Eingliederung in das soziale Leben sowie auch in das Arbeitsleben geschaffen werden müssen. Dazu zählen letztendlich auch der Erhalt des Arbeitsplatzes und dessen Sicherung.
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