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Wiki zum Rechtsthema Vaterschaftsrecht
Informationen zum Vaterschaftsrecht
Als Vater eines Kindes gilt derjenige Mann, welcher mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Kindesgeburt verheiratet ist. Bei einer außerehelichen Geburt eines Kindes wird als Vater derjenige anerkannt, welcher die Vaterschaft vor dem Jugendamt, einem Notar, dem Amtsgericht oder dem Standesamt bestätigt. Grundsätzlich bedarf es vor der Anerkennung der Zustimmung der Mutter. Eine Vaterschaft kann vom Vater, von der Mutter und auch vom Kind angefochten werden.
Eine biologische Vaterschaft ist nicht Voraussetzung für die Vaterschaftsanerkennung bzw. für eine Vaterschaft eines mit der Mutter des Kindes verheirateten Mannes. Wird die Vaterschaft gerichtlich festgestellt bzw. angefochten, ist hingegen immer die biologische Vaterschaft gemeint. Männer, die mit der Mutter verheiratet sind oder die Vaterschaft anerkannt haben, haben immer auch das Recht zu klären, ob sie auch der biologische Vater sind. Der hierbei durchgeführte Gentest gibt Klarheit. Sollte festgestellt werden, dass der juristische Vater nicht der biologische Vater ist, so besteht für den Mann die Möglichkeit, eine Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben.
Eine biologische Vaterschaft ist nicht Voraussetzung für die Vaterschaftsanerkennung bzw. für eine Vaterschaft eines mit der Mutter des Kindes verheirateten Mannes. Wird die Vaterschaft gerichtlich festgestellt bzw. angefochten, ist hingegen immer die biologische Vaterschaft gemeint. Männer, die mit der Mutter verheiratet sind oder die Vaterschaft anerkannt haben, haben immer auch das Recht zu klären, ob sie auch der biologische Vater sind. Der hierbei durchgeführte Gentest gibt Klarheit. Sollte festgestellt werden, dass der juristische Vater nicht der biologische Vater ist, so besteht für den Mann die Möglichkeit, eine Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben.
Anfechtungsberechtigte
Laut §1600 BGB können folgende Männer die Vaterschaft anfechten:
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist
- der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
- der Mann, der eidesstattlich versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben
- die Mutter des Kindes
- das Kind
- die zuständige Behörde in Fällen der Vaterschaftsanerkennung,zur Verhinderung von Missbrauch durch zweckwidrige Vaterschaftsanerkennung.
Gründe für eine Vaterschaftsanfechtung
Eine Behauptung des juristischen Vaters, er sei nicht der biologische Vater, reicht für die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht aus. Hierzu müssen nachprüfbare Umstände vorliegen, die eine biologische Abstammung bezweifeln lassen, z.Bsp.:
- Zweifel an der ehelichen Abstammung eines Kindes
- konkrete Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann
- Unmöglichkeit der Vaterschaft wegen fehlendem sexuellen Verkehr mit der Mutter
- Unfruchtbarkeit des Mannes während der Empfängnis.
Verwandte "Vaterschaftsrecht" Rechtsbegriffe
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Vaterschaftsrecht - Ihr Vaterschaftsrecht Informationstipp