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Wiki zum Rechtsthema Vaterschaftsanerkennung
Informationen zu Vaterschaftsanerkennung
Bei einer Vaterschaftsanerkennung handelt es sich um eine freiwillige Sorgerechtserklärung von Vätern nicht ehelich geborener Kinder, die als Willenserklärung vor dem Jugendamt angelegt wird, wodurch nicht verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Die Rechtsgrundlagen zur Vaterschaftsanerkennung finden sich in den §§ 1594 ff. BGB.
Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanerkennung durch Willenserklärung
Gemäß § 1594 BGB muss bei der Anerkennung der Vaterschaft Folgendes beachtet werden:
Darüber hinaus ist es notwendig, die gesetzlichen Regelungen in § 1595 BGB zu beachten, die eine Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung durch die Mutter festlegen, ggf. auch eine Zustimmung des Kindes:
- »Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
- Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
- Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Darüber hinaus ist es notwendig, die gesetzlichen Regelungen in § 1595 BGB zu beachten, die eine Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung durch die Mutter festlegen, ggf. auch eine Zustimmung des Kindes:
- »Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend«.
Unfreiwillige Anerkennung der Vaterschaft
Nicht grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Anerkennung der Vaterschaft auf freiwilliger Basis erfolgt. Ist dies der Fall, so muss eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung durchgeführt werden, welche sich auf § 1600d BGB Abs. 1 begründet:
»Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen«.
Absatz 2 befasst sich mit der Vaterschaftsvermutung und Absatz 3 mit dem Begriff der Empfängniszeit. Hier heißt es:
»Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen«.
Absatz 2 befasst sich mit der Vaterschaftsvermutung und Absatz 3 mit dem Begriff der Empfängniszeit. Hier heißt es:
- »Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
- Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit«.
Verwandte "Vaterschaftsanerkennung" Rechtsbegriffe
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