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Wiki zum Rechtsthema Drittwiderspruchsklage

Informationen zu Drittwiderspruchsklage
Bei einer Drittwiderspruchsklage, welche auch als Interventionsklage bezeichnet wird, handelt es sich es um eine Klage, die sich auf das Recht einer Person bezieht, welche Dritte in Zusammenhang mit dem Zivilrecht an einer Sache eines Schuldners haben, die durch einen Gläubiger gepfändet wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Sache gepfändet wird, die dem Schuldner erst gar nicht gehört, sondern nur von einem Dritten geliehen war.

Dieser Dritte hat durch die Klage die Möglichkeit, sei Eigentum wiederzuerlangen. Das Recht begründet sich auf der Tatsache, dass bei einer Pfändung vorerst alles, was man als Eigentum des Schuldners vermutet, durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wird.
Grundlage der Drittwiderspruchsklage
Nachdem eine Pfändung bei einem Schuldner erfolgt ist, die die Pfändung von Gegenständen einschließt, welche dem Schuldner nicht gehören, so besteht für den eigentlichen Eigentümer die Möglichkeit, eine Drittwiderspruchsklage einzureichen, um auf diese Weise sein Eigentum zurückzubekommen. Andere Wege stehen dem Eigentümer nicht zur Verfügung. Der Schuldner hat diesbezüglich die Verpflichtung der sofortigen Unterrichtung des Eigentümers, da er sich im anderen Fall schadensersatzpflichtig machen würde.

Die Drittwiderspruchsklage kann bei Gericht eingereicht werden, wobei die Gerichtszuständigkeit abhängig ist vom Streitwert. Eine glaubhafte Versicherung des Eigentümers kann im Vorfeld durch eine schriftliche Aufforderung des Schuldners zur Herausgabe des Eigentums bestätigt werden.
Rechtsgrundlage der Drittwiderspruchsklage
Die Rechtsgrundlage der Drittwiderspruchsklage stellt die Zivilprozessordnung, abgekürzt auch ZPO, dar. § 771 ZPO stellt hierbei klar:
  1. »behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

  2. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

  3. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig«.
§ 772 beinhaltet alle Regelungen, die mit der Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot in Zusammenhang stehen und § 773 ZPO mit der Drittwiderspruchsklage des Nacherben. In § 774 ZPO sind die Regelungen für die Drittwiderspruchsklage des Ehegatten festgehalten.

Verwandte "Drittwiderspruchsklage" Rechtsbegriffe

Zwangsvollstreckungsrecht, Zwangsversteigerungsrecht, Erinnerung, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerungsgesetz, Zwangsversteigerung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Drittwiderspruchsklage - Ihr Drittwiderspruchsklage Informationstipp

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