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Wiki zum Rechtsthema Zwangsversteigerung
Informationen zu Zwangsversteigerung
Bei der Zwangsversteigerung, welche auch als Subhastation bezeichnet wird, handelt es sich um ein Verfahren aus dem Bereich der Vollstreckung. Diese Vorgehensweise ist geregelt im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, abgekürzt ZVG, sowie auch in der Zivilprozessordnung, abgekürzt ZPO.
Ziel der Zwangsversteigerung ist es, durch staatliche Rechts- und Machtmittel einen rechtsgültigen Anspruch durchzusetzen. Es steht somit einem Gläubiger offen, eine gerichtlich festgestellte Forderung gegen einen Schuldner dadurch geltend zu machen, dass das unbewegliche Vermögen des Schuldners gepfändet und im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert wird.
Ziel der Zwangsversteigerung ist es, durch staatliche Rechts- und Machtmittel einen rechtsgültigen Anspruch durchzusetzen. Es steht somit einem Gläubiger offen, eine gerichtlich festgestellte Forderung gegen einen Schuldner dadurch geltend zu machen, dass das unbewegliche Vermögen des Schuldners gepfändet und im Rahmen einer Zwangsversteigerung veräußert wird.
Unbewegliches Vermögen
Als unbewegliches Vermögen wird im allgemeinen Wohnungseigentum, Grundstücke sowie auch Teileigentum und Rechte, die grundstücksgleich sind wie beispielsweise das Erbbaurecht bezeichnet. Ebenfalls zum unbeweglichen Vermögen gehören Flugzeuge oder auch Schiffe sowie auch Gegenstände, welche einen Registereintrag aufweisen, wobei hier allerdings besondere Vorschriften anzuwenden sind. Die rechtliche Grundlage stellt das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dar.
Zur Zwangsversteigerung zählt auch die Teilungsversteigerung, die der Aufhebung von Gemeinschaften gemäß § 180 ZVG dient.
Diese stellt sich wie folgt dar:
Zur Zwangsversteigerung zählt auch die Teilungsversteigerung, die der Aufhebung von Gemeinschaften gemäß § 180 ZVG dient.
Diese stellt sich wie folgt dar:
- »Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
- Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
- Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.
Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. - Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden«.
Zuständige Gerichtsbarkeit
Im Rahmen der Zwangsversteigerung fungiert das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit. In Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit bestimmen die rechtlichen Regelungen jeweils das Gericht, in dessen Bezirk sich das unbewegliche Gut befindet.
Verwandte "Zwangsversteigerung" Rechtsbegriffe
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Zwangsversteigerung - Ihr Zwangsversteigerung Informationstipp