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Wiki zum Rechtsthema Zwangsversteigerungsgesetz

Informationen zu Zwangsversteigerungsgesetz
Als Zwangsversteigerungsgesetz, abgekürzt auch ZVG, wird das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichnet, welches Regelungen enthält, die sich mit der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung auf das unbewegliche Vermögen eines Schuldners auseinandersetzen.

Als unbewegliches Vermögen bezeichnet man allgemein Wohneigentum sowie auch Grundstücke und Immobilien sowie gesondert auch Flugzeuge und Schiffe. Das Gesetz umfasst verschiedene Regelungen zu unterschiedlichen Vollstreckungsarten in Zusammenhang mit Grundstücken, Grundstücksrechten und auch grundstücksgleichen Rechten.
Aufgliederung des ZVG
Das ZVG ist in drei Abschnitte gegliedert und stellt sich inhaltlich wie folgt dar:

Erster Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
  1. Allgemeine Vorschriften

  2. Zwangsversteigerung

    • I. Anordnung der Versteigerung
    • II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
    • III. Bestimmung des Versteigerungstermins
    • IV. Geringstes Gebot. Versteigerungsbedingungen
    • V. Versteigerung
    • VI. Entscheidung über den Zuschlag
    • VII. Beschwerde
    • VIII. Verteilung des Erlöses
    • IX. Grundpfandrechte in ausländischer Währung

  3. Zwangsverwaltung
Zweiter Abschnitt: Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
  1. Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

  2. Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
Dritter Abschnitt: Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Zwangshypothek
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann es auch zur Eintragung einer Zwangshypothek im Rahmen der Vollstreckung kommen. Hierbei handelt es sich um eine Sicherheit, die sich auf ein, dem Schuldner gehörendes Grundstück bezieht. Auch hierbei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme und beinhaltet, dass durch Antrag des Gläubigers eine titulierte Geldforderung in das Grundbuch des Schuldners eingetragen wird. Voraussetzung ist, dass diese Forderung einen Betrag von 750 Euro übersteigt. Auf diese Weise verschafft sich der Gläubiger einen Befriedigungsanspruch aus dem Grundstück des Schuldners.

Verwandte "Zwangsversteigerungsgesetz" Rechtsbegriffe

Zwangsvollstreckungsrecht, Drittwiderspruchsklage, Zwangsversteigerungsrecht, Erinnerung, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Zwangsversteigerungsgesetz - Ihr Zwangsversteigerungsgesetz Informationstipp

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