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Wiki zum Rechtsthema Bauordnungsbehörde
Informationen zu Bauordnungsbehörde
Als Bauordnungsbehörde, meist auch Bauaufsichtsbehörde, wird eine Behörde bezeichnet, welches seine Aufgabe in der Verwaltung im Bereich des öffentlichen Baurechtes innehat. Ebenso besteht gemäß dem geltenden Verwaltungsrecht auch die Zuständigkeit in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen des Baurechtes.
Tätigkeit der Bauordnungsbehörde
Die Bauordnungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Dies beinhaltet damit auch die Anordnungen, die auf der Basis der Vorschriften erlassen wurden und die sich mit Einrichtung von Bauanlagen als auch Änderung und Nutzungsänderung, Nutzung, Instandhaltung und Abbruch befassen. Damit unterliegen der Bauordnungsbehörde insbesondere die Vorgänge des Bauordnungsverfahrens und des Baugenehmigungsverfahrens.
Beide Verfahren werden als Bauordnungsrecht im Sinne des öffentlichen Baurechts bezeichnet, wobei das Baugenehmigungsverfahren durch die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes geregelt wird und beinhaltet, dass bei Bauprojekten, deren Errichtung, Nutzungsänderung oder Umbau eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, welche auf Antrag erteilt werden kann. Das Bauordnungsverfahren hat die Vermeidung Gefahren zum Ziel, welche auf einem Verstoß gegen die geltenden Baurechte beruhen.
Beide Verfahren werden als Bauordnungsrecht im Sinne des öffentlichen Baurechts bezeichnet, wobei das Baugenehmigungsverfahren durch die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes geregelt wird und beinhaltet, dass bei Bauprojekten, deren Errichtung, Nutzungsänderung oder Umbau eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, welche auf Antrag erteilt werden kann. Das Bauordnungsverfahren hat die Vermeidung Gefahren zum Ziel, welche auf einem Verstoß gegen die geltenden Baurechte beruhen.
Das Bauordnungsverfahren
Um Gefahren bei Rechtsverstößen zu verhindern, die durch den Bau oder Umbau ungenehmigter Anlagen entstehen können, obliegt es der Bauordnungsbehörde, gemäß den geltenden Verordnungen Bescheide oder auch Ordnungsverfügungen zu erlassen. Zu den möglichen Verwaltungsakten der Bauordnungsbehörde zählen u. a. der Erlass von Baueinstellungsverfügungen und Nutzungsuntersagungen sowie auch Baubeseitigungsanordnungen.
Um eine, den Befugnisnormen entsprechende Ordnungsverfügung erlassen zu können, ist die Bauordnungsbehörde dazu berechtigt, Grundstücke und Wohnungen betreten zu können. Betroffene Eigentümer haben hierbei die Verpflichtung dies zu ermöglichen. Kommen Störer dem nicht nach, kann es zu der Festsetzung von Zwangsgeldern kommen sowie auch zu Ersatzvornahme und ggf. Ersatzzwangshaft.
Um eine, den Befugnisnormen entsprechende Ordnungsverfügung erlassen zu können, ist die Bauordnungsbehörde dazu berechtigt, Grundstücke und Wohnungen betreten zu können. Betroffene Eigentümer haben hierbei die Verpflichtung dies zu ermöglichen. Kommen Störer dem nicht nach, kann es zu der Festsetzung von Zwangsgeldern kommen sowie auch zu Ersatzvornahme und ggf. Ersatzzwangshaft.
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