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Wiki zum Rechtsthema Anwaltsgebühren
Informationen zu Anwaltsgebühren
Anwaltsgebühren ist die Vergütung, welche ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält. Diese Vergütung erfolgt nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses beinhaltet einen Gesetzestext und ein Vergütungsverzeichnis (VV). Der Gesetzestext führt sämtliche allgemeine gebührenrechtliche Vorschriften auf, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Grundsätzlich besteht gemäß § 3 a RVG die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, welche höhere Anwaltsgebühren, als gesetzlich vorgesehen, festlegt, die sogenannte Honorarvereinbarung. Hingegen ist eine Vereinbarung, welche niedrigere Gebühren vorsieht, als gesetzlich vorgeschrieben, aufgrund des Verbotes des Unterbietens nicht zulässig. Am 01. August 2013 trat das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in kraft, welches der Anpassung der Anwaltsgebühren dient.
Die Anwaltsgebühren errechnen sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG in Abhängigkeit des Streitwertes. Handelt es sich beim Gegenstand des Streits um eine Geldforderung, so bemisst sich die Anwaltsgebühr aus der Höhe der Hauptforderung. Handelt es sich hingegen um Ansprüche an immer wiederkehrenden Leistungen, so richtet sich der Streitwert in der Regel nach der Jahressumme. Bei Ansprüchen, welche sich nicht aus einer Geldforderung ergeben, erfolgt eine Berechnung der Anwaltsgebühr nach freiem Ermessen. Grundsätzlich ist ein Anwalt berechtigt, von seinen Mandanten eine angemessene Vorauszahlung, sogenannte Vorschüsse, zu verlangen, da diese immer Gebührenschuldner sind, nicht die gegnerische Partei.
Die Anwaltsgebühren errechnen sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG in Abhängigkeit des Streitwertes. Handelt es sich beim Gegenstand des Streits um eine Geldforderung, so bemisst sich die Anwaltsgebühr aus der Höhe der Hauptforderung. Handelt es sich hingegen um Ansprüche an immer wiederkehrenden Leistungen, so richtet sich der Streitwert in der Regel nach der Jahressumme. Bei Ansprüchen, welche sich nicht aus einer Geldforderung ergeben, erfolgt eine Berechnung der Anwaltsgebühr nach freiem Ermessen. Grundsätzlich ist ein Anwalt berechtigt, von seinen Mandanten eine angemessene Vorauszahlung, sogenannte Vorschüsse, zu verlangen, da diese immer Gebührenschuldner sind, nicht die gegnerische Partei.
Berechnung der Anwaltsgebühren
Entgegen mancher Annahmen ist die Berechnung der Anwaltsgebühr unabhängig von:
- dem Umfang und der Dauer des Rechtsstreits
- der Anzahl der Termine
- dem Umfang und der Anzahl der Schriftsätze.
- Bedeutung der Angelegenheit
- Vermögen und Einkommensverhältnis des Mandanten
- u.U. Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.
- außergerichtliche Gebühren
- beispielsweise Abmahngebühren
- der Anwalt erhält eine Anwaltsgebühr zwischen 0,5 und 2,5
- grundsätzlich erfolgt die Berechnung zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer
- Verfahrensgebühr
- für die Vorbereitung einer Gerichtsverhandlung
- erfolgt in Höhe von 1,3
- Termingebühren
- wenn der Rechtsanwalt an einer Gerichtsverhandlung teilnimmt
- erfolgt in einer Höhe von 1,2
- Vergleichsgebühren
- bei Abschluss eines Vergleichs
- erfolgt in Höhe von 1,0
Weitere Kosten
Zusätzlich zu den Anwaltsgebühren hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Hierzu gehören im Speziellen:
Eine weitere gesetzliche Gebühr ist die Hebegebühr, welche beim Anwalt anfällt, sobald die Zahlung bei ihm eingeht. Eine Hebegebühr erhält der Anwalt gemäß Nr. 1009 VV RVG für Auszahlungen, Einzahlungen sowie Weiterleitungen, welche er vom Mandanten gezahlt bekommt. Die Hebegebühr kann nicht von der Gegenseite verlangt werden.
- gemäß Nr. 7002 VV RVG Post- und Telekommunikations-Dienstleistungen
- gemäß Nr. 7003 und Nr. 7005 VV RVG Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld bei auswärtigen Terminen
- gemäß Nr. 7000 VV RVG Dokumentenpauschale für beispielsweise Schreibauslagen
- Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten
- Kosten für benötigte eingeholte Auskünfte.
Eine weitere gesetzliche Gebühr ist die Hebegebühr, welche beim Anwalt anfällt, sobald die Zahlung bei ihm eingeht. Eine Hebegebühr erhält der Anwalt gemäß Nr. 1009 VV RVG für Auszahlungen, Einzahlungen sowie Weiterleitungen, welche er vom Mandanten gezahlt bekommt. Die Hebegebühr kann nicht von der Gegenseite verlangt werden.
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