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Wettbewerbsrecht
[16.10.2013] Vorliegend soll ein Mitarbeiter eines Unternehmens über ein soziales Netzwerk für Arbeitskontakte Mitarbeiter eines Mitbewerbers kontaktiert haben. Dabei habe er Formulierungen genutzt, welche in den Augen des konkurrierenden Unternehmens als verächtliche Äußerungen eingestuft werden können. Zudem sei versucht worden die Mitarbeiter abzuwerben. Nun mussten sich die Gerichte mit der Frage ...

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