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Informationen zu Forstrecht
Als Forstrecht bezeichnet man alle Regelungen, die in Zusammenhang mit dem objektiven Recht der Forstwirtschaft stehen, wobei das Recht auch teilweise Bezug auf das Jagd- und das Agrarrecht nimmt. Zumeist fallen diese Regelungen in den Bereich des Verwaltungsrechtes und beziehen sich ebenso auf Förderungen und den Betrieb von Forstwirtschaft als auch entsprechende Überwachung.
Grundlage ist das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft, abgekürzt auch BWaldG, welches bundesweit Geltung hat. Darüber hinaus bestehen in allen Bundesländern eigene Waldgesetze und Verordnung, die für die entsprechenden Länder Gültigkeit haben.
Grundlage ist das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft, abgekürzt auch BWaldG, welches bundesweit Geltung hat. Darüber hinaus bestehen in allen Bundesländern eigene Waldgesetze und Verordnung, die für die entsprechenden Länder Gültigkeit haben.
Gesetzeszweckdefinition
Gemäß § 1 BWaldG wird der Sinn und Zweck des Gesetzes wie folgt definiert:
»Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
»Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
- den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
- die Forstwirtschaft zu fördern und
- einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen«.
Definition des Begriffes Wald im Sinne des Gesetzes
Gemäß § 2 wird der Begriff Wald gesetzlich wie folgt definiert:
»(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen«.
Dagegen stellen Grundflächen, die zum Ziele der baldigen Abholzung angelegt werden, keinen Wald dar, sowie auch Baumbestandsflächen kein Wald sind, die gleichermaßen dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen.
»(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen«.
Dagegen stellen Grundflächen, die zum Ziele der baldigen Abholzung angelegt werden, keinen Wald dar, sowie auch Baumbestandsflächen kein Wald sind, die gleichermaßen dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen.
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