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Wiki zum Rechtsthema Eigentümerversammlung
Informationen zu Eigentümerversammlung
Als Eigentümerversammlung oder auch Wohnungseigentümerversammlung wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet bzw. deren Selbstverwaltungsorgan, welches gemäß dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz, abgekürzt auch WEG, ebenfalls Willensbildungsorgan und Beschlussorgan darstellt.
Die Regelungen zur Eigentümerversammlung finden sich insbesondere in den §§ 23 bis 25 WEG, wobei jedoch in einigen Gemeinschaftsverordnungen abweichende Regelungen enthalten sind, die vorrangig vor dem gesetzlichen Vorschriften behandelt werden. Das Wohnungseigentümergesetz legt die Bereiche fest, über die die Eigentümerversammlung Beschlüsse fassen kann.
Die Regelungen zur Eigentümerversammlung finden sich insbesondere in den §§ 23 bis 25 WEG, wobei jedoch in einigen Gemeinschaftsverordnungen abweichende Regelungen enthalten sind, die vorrangig vor dem gesetzlichen Vorschriften behandelt werden. Das Wohnungseigentümergesetz legt die Bereiche fest, über die die Eigentümerversammlung Beschlüsse fassen kann.
Aufgaben der Eigentümerversammlung
Die Aufgaben der Eigentümerversammlung umfassen vor allem alle Belange der laufenden Verwaltung, die in Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Eigentum steht. So kann die Eigentümerversammlung vor allem Beschlüsse treffen, die sich auf die ordnungsgemäß durchzuführenden Maßnahmen der Verwaltung beziehen sowie auch in Bezug auf Regelungen für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums.
Weitere Aufgabenbereiche sind das Bestellen eines Verwalters sowie auch dessen Abberufung, die Instandhaltung und Instandsetzung des Wohneigentums, die Erstellung und Entscheidung über einen Wirtschaftsplan sowie die Verwalterermächtigung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen. .Darüber hinaus stellen auch die Jahresabrechnung und die Rechnungsbelegung, die Entscheidung in Bezug auf Aufwendungen und bauliche Veränderungen sowie die Bestellung eines Verwaltungsbeirats Aufgabenbereiche dar.
Weitere Aufgabenbereiche sind das Bestellen eines Verwalters sowie auch dessen Abberufung, die Instandhaltung und Instandsetzung des Wohneigentums, die Erstellung und Entscheidung über einen Wirtschaftsplan sowie die Verwalterermächtigung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen. .Darüber hinaus stellen auch die Jahresabrechnung und die Rechnungsbelegung, die Entscheidung in Bezug auf Aufwendungen und bauliche Veränderungen sowie die Bestellung eines Verwaltungsbeirats Aufgabenbereiche dar.
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung
Damit die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, muss gewährleistet sein, dass über die Hälfte aller Miteigentumsanteile durch die stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten werden. Hierzu können abweichende Regelungen durch eine Teilungserklärung geschaffen werden, die diesbezüglich geltend sind.
Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass auch dann eine Beschlussfähigkeit der Eigentümer gegeben ist, wenn weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten werden. Dies wird zumeist festgelegt, um die Beschlussfähigkeit in dringenden Situationen zu schaffen, d. h. notwendige Entscheidungen können umgehend getroffen und damit in Zusammenhang stehende Handlungen deutlich schneller vorgenommen werden.
Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass auch dann eine Beschlussfähigkeit der Eigentümer gegeben ist, wenn weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten werden. Dies wird zumeist festgelegt, um die Beschlussfähigkeit in dringenden Situationen zu schaffen, d. h. notwendige Entscheidungen können umgehend getroffen und damit in Zusammenhang stehende Handlungen deutlich schneller vorgenommen werden.
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