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Wiki zum Rechtsthema Instandhaltungspflicht
Informationen zu Instandhaltungspflicht
Als Instandhaltungspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines Immobilienbesitzers, für einen einwandfreien und sicheren Zustand seiner Immobilie oder seines Grundstückes Sorge zu tragen. Genauer definiert heißt es, dass ein Immobilieneigentümer die Verpflichtung hat, sein Grundstück und diverse Grundstücksflächen sowie vor allem das Gebäude und dessen Bauteile, Einrichtungen und Anlagen verkehrssicher zu halten.
Dies soll verhindert, dass einem Wohnungseigentümer oder einem dritten Schaden entsteht. Hierdurch entsteht nicht nur die Instandhaltungspflicht, sondern gleichermaßen auch entsprechende Vorsorgeverpflichtungen sowie die Verpflichtung für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu sorgen.
Dies soll verhindert, dass einem Wohnungseigentümer oder einem dritten Schaden entsteht. Hierdurch entsteht nicht nur die Instandhaltungspflicht, sondern gleichermaßen auch entsprechende Vorsorgeverpflichtungen sowie die Verpflichtung für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu sorgen.
Der Begriff Instandhaltung in Bezug auf eine Immobilie
Der Begriff Instandhaltung in Bezug auf Immobilieneigentum beinhaltet insbesondere das Beheben von Schäden unterschiedlicher Art, die ebenso durch Witterungseinflüsse als auch durch natürliche Abnutzung etc. entstanden sein können. Man unterscheidet bei der Instandhaltung zwischen den notwendigen Maßnahmen und den Maßnahmen, die dem persönlichen Wunsch des Eigentümers entsprechen und die demnach auch keiner Pflicht unterliegen. Die Instandhaltungspflicht betrifft bei gemeinsamem Wohneigentum grundsätzlich alle Eigentümer.
Hierzu besagt § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Ziff. 2 des Wohnungseigentumsrechts, abgekürzt auch WEG:
»Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums«.
Aus § 21 Abs. 4 WEG ergibt sich der Anspruch eines jeden Wohnungseigentümers auf Erfüllung dieser Pflicht wie folgt:
»Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht«.
Hierzu besagt § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Ziff. 2 des Wohnungseigentumsrechts, abgekürzt auch WEG:
»Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums«.
Aus § 21 Abs. 4 WEG ergibt sich der Anspruch eines jeden Wohnungseigentümers auf Erfüllung dieser Pflicht wie folgt:
»Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht«.
Verkehrssicherungspflicht
Bei der Verpflichtung des Eigentümers für die Verkehrssicherheit seiner Immobilie Sorge zu tragen, handelt es sich in Form der Verkehrssicherungspflicht um ein Rechtsinstitut der laufenden Rechtsprechung, welches sich aus der zivilrechtlichen Haftung ergibt, welche durch §§ 823 ff. BGB bestimmt wird.
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