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Wiki zum Rechtsthema Maklerrecht
Informationen zu Maklerrecht
Als Maklerrecht bezeichnet man alle Rechtsgrundlagen, die sich mit der Beauftragung eines Maklers sowie auch dessen Rechten und Pflichten auseinandersetzt. Es handelt sich hierbei um einen Bereich des Zivilrechts und des Immobilienrechts, welches sich weiterhin auch mit gewerbsmäßigen Mietverträgen über Wohnraum befasst sowie auch für gewerbliche Räume etc.
Geregelt werden viele Bereiche des Maklerrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den §§ 652 ff. BGB. Allerdings ist zumeist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung wegweisend für das Maklerrecht ist. Die Tätigkeit eines Maklers beruht gemäß des Maklerrechtes zumeist auf dem Maklervertrag, welcher verschiedene Besonderheiten aufweist, die durch das Maklerrecht geregelt werden und damit ebenfalls in den entsprechenden Richtlinien des BGB.
Geregelt werden viele Bereiche des Maklerrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den §§ 652 ff. BGB. Allerdings ist zumeist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung wegweisend für das Maklerrecht ist. Die Tätigkeit eines Maklers beruht gemäß des Maklerrechtes zumeist auf dem Maklervertrag, welcher verschiedene Besonderheiten aufweist, die durch das Maklerrecht geregelt werden und damit ebenfalls in den entsprechenden Richtlinien des BGB.
Besonderheiten in Bezug auf das Maklerrecht
Das Maklerrecht und damit auch die speziellen Eigenheiten des Maklervertrages zeigen sich zumeist schon darin, dass Makler und Auftraggeber keiner gegenseitigen Hauptleistungspflicht unterliegen. Der Käufer oder Mieter verpflichtet sich somit nicht dazu, einen Vertrag abzuschließen, der durch den Makler vorgeschlagen wird und der Makler unterliegt dagegen nicht grundsätzlich der Verpflichtung, für den Auftraggeber tätig zu werden. Die Zahlung der Provision muss erst dann erfolgen, wenn es zum tatsächlichen Vertragsabschluss zwischen Verkäufer und Käufer oder Vermieter und Mieter kommt.
§ 652 BGB gibt hierzu an:
§ 652 BGB gibt hierzu an:
- wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
- Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Verpflichtungen des Maklers
Wird ein Vertrag über eine Maklertätigkeit abgeschlossen, so entsteht hieraus ein Treueverhältnis, welches besondere Pflichten des Maklers mit sich bringt. Der Makler verpflichtet sich zur Interessenwahrung seines Auftraggebers und somit auch zu einer gewissen Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
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