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Wiki zum Rechtsthema Makler

Informationen zu Makler
Als Makler bezeichnet man zumeist einen Gewerbetreibenden, der als Vermittler in verschiedenen Angelegenheiten tätig ist und dessen Ziel es ist, einen Vertrag zwischen zwei weiteren Parteien herbeizuführen, beispielsweise in Form eines Kaufvertrages bei Immobilienkauf oder eines Mietvertrages.

§§ 652 ff. BGB beinhaltet alle Bestimmungen in Bezug auf einen Maklervertrag und definiert damit auch das Berufsleitbild des Maklers. Dagegen findet sich die Definition in Bezug auf den Handelsmakler in §§ 93 ff. HGB.
Genehmigung der Maklertätigkeit
Eine Maklertätigkeit setzt voraus, dass eine spezielle Genehmigung gemäß § 34c GewO. Hier heißt es:
»wer gewerbsmäßig
  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

  2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,

  3. Bauvorhaben

    • als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

    • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig«. Dagegen finden sich die rechtlichen Grundlagen zur Berufsausübung in der Makler- und Bauträgerverordnung, abgekürzt auch MaBV.
Versagung einer Genehmigung nach § 34c GewO
Eine Genehmigung für die Ausübung der Maklertätigkeit kann unter verschiedene Bedingungen auch versagt werden. Hierzu besagt § 34c GewO Abs. 2, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn:
  1. »Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist«.

Verwandte "Makler" Rechtsbegriffe

Makler- und Immobilienrecht, Eigentümerversammlung, Immobilienvermittlung, Maklerprovision, Immobilienverkauf, Instandhaltungspflicht, Maklerrecht, Immobilienvermietung, Maklervertrag
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