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Wiki zum Rechtsthema Bildrecht

Informationen zu Bildrecht
Als Bildrechte werden im Allgemeinen unterschiedliche Vorstellungen und Normen bezeichnet, die sich auf die Rechte an einem Bild beziehen. Allerdings beschreibt der Begriff an sich kein eigenes Recht, welches mit verschiedenen Regelungen verbunden ist. In den meisten Fällen ist mit Bildrecht das sogenannte Urheberrecht gemeint, welches auch das Recht an Fotografien oder Kunstwerken einbezieht, sowie das Recht am eigenen Bild in Bezug auf Persönlichkeitsrechte.

Im Rahmen der Urheberrechte hat der Urheber auch das Recht an der Vervielfältigung, der Verarbeitung sowie auch Verbreitung und Veröffentlichung. Gleichermaßen ist durch die Persönlichkeitsrechte auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft durch Namensnennung, das Recht die Veröffentlichung zu verbieten und generell das Recht am eigenen Bild gegeben.
Definition von Lichtbildern
Gemäß § 72 Urheberrecht werden Lichtbilder wie folgt definiert:

»Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt«.

Der Paragraph regelt weiterhin:
  1. »Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

  2. Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen«.
Schutzfristen in Bezug auf Bilder in Form von Lichtbildern
Lichtbilder werden durch das Urheberrecht unterschieden, welches zum einen die einfachen Lichtbilder unterscheidet und zum anderen die anspruchsvollen Lichtbildwerke sowie auch Bilder, die nicht geschützt sind. Eine Abgrenzung kann dabei oft nur im Einzelfall unter Einbeziehung aller gegebenen Faktoren erfolgen. § 2 Abs. 1 UrhG bestimmt, welche Werke geschützt werden. Hier heißt es:

»Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen«.

Gemäß § 69 UrhG beginnen mit Fristen mit dem Ablauf eines Kalenderjahres und erlöschen gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Versterben des Urhebers.

Verwandte "Bildrecht" Rechtsbegriffe

Medien- und Presserecht, Presse, Gegendarstellung, Medienrecht, Presseverantwortlicher, Impressum, Persönlichkeitsrecht, Medien, Presserecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Bildrecht - Ihr Bildrecht Informationstipp

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