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Wiki zum Rechtsthema Baumbestand
Informationen zu Baumbestand
Der Begriff Baumbestand im Nachbarrecht bezeichnet die Bäume und Sträucher, die auf dem Nachbarschaftsgrundstück gepflanzt sind oder gepflanzt werden. Die Art und Weise der Bepflanzung sollte hierbei gemäß dem Nachbarschaftsrecht erfolgen, welches alle Vorschriften in Bezug auf Bäume, Hecken und Sträucher regelt. Dazu gehört auch der Abstand, in dem die Bäume und Sträucher in Bezug auf das Nachbargrundstück gepflanzt werden müssen.
Denn durch den festgelegten Abstand gilt es zu vermeiden, dass eine Belästigung des Nachbarn durch Zweige oder Wurzeln und herabfallendes Laub verursacht wird. Geregelt wird dies durch die einzelnen Nachbarrechte der Bundesländer, wo der notwendige Abstand unterschiedlich definiert ist. Darüber hinaus finden sich unterschiedliche Regelungen in Bezug auf den Baumbestand auch im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Denn durch den festgelegten Abstand gilt es zu vermeiden, dass eine Belästigung des Nachbarn durch Zweige oder Wurzeln und herabfallendes Laub verursacht wird. Geregelt wird dies durch die einzelnen Nachbarrechte der Bundesländer, wo der notwendige Abstand unterschiedlich definiert ist. Darüber hinaus finden sich unterschiedliche Regelungen in Bezug auf den Baumbestand auch im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ãœberhang nach Definition des BGB
Gemäß BGB werden als Überhang Zweige und Wurzeln bezeichnet, die sich nicht mehr auf dem eigenen Grundstück befinden, sondern in das Nachbargrundstück hineinragen. § 910 Abs. 1 BGB beschreibt dazu:
- »Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüber ragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
- Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen«.
Ãœberhang nach den Regelungen des BGB
§ 911 BGB definiert, das »Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient«. Sie gehen also somit in den Besitz des Nachbarn über, so dass der Eigentümer des Baumes keinen Anspruch mehr darauf hat.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass Früchte von überhängenden Bäumen gepflückt werden können und dann gleichermaßen ein Eigentum darstellen. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsverstoß, gegen den der eigentliche Eigentümer durchaus anwaltlich und gerichtlich vorgehen kann.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass Früchte von überhängenden Bäumen gepflückt werden können und dann gleichermaßen ein Eigentum darstellen. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsverstoß, gegen den der eigentliche Eigentümer durchaus anwaltlich und gerichtlich vorgehen kann.
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