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Wiki zum Rechtsthema Kinderlärm

Informationen zu Kinderlärm
Generell geht man, auch rechtlich betrachtet, davon aus, dass der Begriff Kinderlärm die Geräusche bezeichnet, welche durch Kinder beim Spielen und im Rahmen des Auslebens ihres natürlichen Bewegungsdranges erzeugen wie beispielsweise Schreien, Lachen, Weinen, etc. Darüber hinaus wird auch das Weinen eines Säuglings als Kinderlärm bezeichnet. Kinderlärm stellt nicht selten einen Streitgrund in Bezug auf das Nachbarrecht dar. Jedoch ist Kinderlärm grundsätzlich nicht verboten und muss in den meisten Fällen hingenommen werden.

Dies gilt vor allem dann, wenn dieser durch Kinder auf öffentlichen Spielplätzen verursacht wird, welche explizit dazu gedacht sind, dass Kinder sich austoben und frei entfalten können. Der Kinderlärm wird gesetzlich nicht als Lärmbelästigung deklariert, so dass Mieter oder Hausbesitzer, die in der Nähe eines solchen Spielplatzes wohnen, keinen Anspruch auf Unterlassung haben. Generell wird Kinderlärm zumeist nicht durch richterliche Anordnung unterbunden.
Rechtliche Handhabe gegen Kinderlärm
Grundsätzlich gilt, dass bei typischem Kinderlärm ein Mitmieter oder Besitzer eines angrenzenden Grundstückes keine Handhabe hat, diesen zu unterbinden. Kinder haben durchaus das Recht in den eigenen vier Wänden zu spielen und zu toben, da dies der kindlichen Entwicklung und Entfaltung dient. Das bedeutet gleichermaßen auch, dass Mieter kein Recht dazu haben, eine Mietminderung vorzunehmen, wenn sie sich durch Kinderlärm belästigt fühlen.

Für Vermieter wiederum besteht daher auch kein Recht, aufgrund von Kinderlärm einem Mieter die Wohnung zu kündigen oder diesen abzumahnen. Wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber hiermit den typischen Kinderlärm meint, der beim Spielen oder im alltäglichen Leben verursacht wird. Lärm dagegen, der zu vermeiden ist und auf rücksichtslosem Verhalten der Kinder beruht, unterliegt keiner rechtlichen Toleranz.
Ausnahmen bei untypischem Kinderlärm
Nicht jeder Lärm wird gemäß der geltenden Rechtsprechung als typischer Kinderlärm bezeichnet. Dies betrifft insbesondere Lärmbelästigungen, die auf einem eindeutig rücksichtslosen Verhalten beruhen wie zu lauter Musik zu späten oder frühen Zeiten, Springen von Einrichtungsgegenständen, ständiges Herumwerfen von Spielzeugen etc. - und damit Lärm, der durchaus durch die Eltern unterbunden werden kann. Liegen entsprechende Belästigungen vor, so können Mitmieter oder auch der Vermieter dazu auffordern, diese zu unterbinden.

Hier kann ggf. eine Mietminderung vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Belästigung dauerhaft weitergeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn Kinderlärm ohne berechtigten Grund zu Zeiten erfolgt, in denen man davon ausgehen kann, dass Kinder bereits schlafen sollten. Auch auf zu viel Lärm im Hausflur kann durchaus hingewiesen werden, da sich dieser für gewöhnlich nicht zum Spielen und Toben eignet.

Verwandte "Kinderlärm" Rechtsbegriffe

Nachbarrecht, Baumbestand, Grenzstreitigkeiten, Nachbar, Wohnungsnachbar, Grenzabstand, Grillen, Lärmbelästigung, Nachbarschaftsstreit, Grenzbebauung, Grundstücksnachbar, Musizieren, Nachtruhe, Ruhestörung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Kinderlärm - Ihr Kinderlärm Informationstipp

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