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Wiki zum Rechtsthema Wohnungsnachbar
Informationen zu Wohnungsnachbar
Von Wohnungsnachbarn spricht man bei Personen, deren Wohnungen in einem Mietshaus aneinandergrenzen. Insbesondere hier ist sehr viel Rücksichtnahme gefordert, da Wohnungen, die lediglich durch eine Wand getrennt sind, oft wesentlich hellhöriger sind als andere. Daher kommt es hier wesentlich öfter noch zu Nachbarschaftsstreitigkeiten, als dies bei aneinandergrenzenden Grundstücken der Fall ist. Besteht ein Grund des Anstoßes, beispielsweise durch Lärmbelästigung, so kann ein Mieter von seinem Wohnungsnachbarn verlangen, dass er dieses Problem behebt und sich ggf. auch an den Vermieter wenden. Fruchtet dies nicht, so ist auch eine Mietminderung gemäß § 536 BGB möglich.
Streitigkeiten zwischen Wohnungsnachbarn
Zwar findet sich beim Zusammenleben in einem Mietshaus sicherlich oft ein Grund, sich über den nächsten Nachbarn zu ärgern, jedoch ist nicht alles, was eventuell als störend betrachtet wird auch regelwidrig. Zwar bestehen entsprechende Ruhezeiten, in denen der Geräuschpegel auf Zimmerlautstärke beschränkt werden sollte und auch Musik darf eine bestimmt Lautstärke nicht überschreiten, jedoch hat der Mitmieter durchaus das Recht, außerhalb der Ruhezeiten mit einem eigenen Instrument zu musizieren. Und dies auch dann, wenn hierbei die Zimmerlautstärke überschritten wird.
Auch typischen Kinderlärm müssen Mitmieter erdulden, sofern es sich nicht um vermeidbare Lärmbelästigung handelt. Ebenfalls keine Möglichkeit besteht bei Haushaltsgeräten oder den Geräuschen, die durch sanitäre Einrichtungen verursacht werden. Lärm, der bei der Haltung von Tieren besteht, muss dagegen allerdings auf ein minimales Maß reduziert werden.
Auch typischen Kinderlärm müssen Mitmieter erdulden, sofern es sich nicht um vermeidbare Lärmbelästigung handelt. Ebenfalls keine Möglichkeit besteht bei Haushaltsgeräten oder den Geräuschen, die durch sanitäre Einrichtungen verursacht werden. Lärm, der bei der Haltung von Tieren besteht, muss dagegen allerdings auf ein minimales Maß reduziert werden.
Mietminderung bei Lärmbelästigung
Kommt es wiederholt zu Lärmbelästigungen, die nicht durch den störenden Mieter oder durch den Vermieter behoben werden, so hat ein Mieter das Recht auf Mietminderung. Dieses ergibt sich aus § 536 BGB, welcher besagt:
- »Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
- Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
- Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
- Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam«.
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