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Wiki zum Rechtsthema Grenzstreitigkeiten
Informationen zu Grenzstreitigkeiten
Als Grenzstreitigkeiten in Bezug auf das Nachbarrecht bezeichnet man alle Streitigkeiten, die zwischen Eigentümern angrenzender Grundstücke entstehen können. Dies kann sich ebenso auf Baumbestand im Garten, Bebauung der Grundstücksgrenzen sowie generell auf Uneinigkeiten über die Grundstücksgrenzen beziehen. Als Grundstücksgrenzen werden gemäß den geltenden gesetzlichen Richtlinien, durch Vermessung festgelegte Linien bezeichnet, welche ein einzelnes Grundstück zu einem anderen räumlich abgrenzen.
Diese Begrenzung ist notwendig, damit Grundstückseigentümer entsprechende Grenzabstände einhalten können, wenn beispielsweise eine Bebauung oder eine Bepflanzung mit Bäumen oder Hecken vorgenommen werden soll. Durch eine solche Begrenzung sollen Grenzstreitigkeiten vermieden werden. Drüber hinaus dient die Begrenzung auch als Grundlage für Steuererhebungen und wird hinzugezogen, wenn öffentliche Planungsmaßnahmen vorgenommen werden.
Diese Begrenzung ist notwendig, damit Grundstückseigentümer entsprechende Grenzabstände einhalten können, wenn beispielsweise eine Bebauung oder eine Bepflanzung mit Bäumen oder Hecken vorgenommen werden soll. Durch eine solche Begrenzung sollen Grenzstreitigkeiten vermieden werden. Drüber hinaus dient die Begrenzung auch als Grundlage für Steuererhebungen und wird hinzugezogen, wenn öffentliche Planungsmaßnahmen vorgenommen werden.
Gesetzlich geregelte Grundstücksrechte
Grenzstreitigkeiten sind keine Seltenheit in Bezug auf das Nachbarrecht. § 903 BGB legt die Befugnisse des Eigentümers in Bezug auf die Grundstücke wie folgt fest:
»Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten«.
Das bedeutet, dass der Eigentümer zwar grundsätzlich machen kann, was er will, die Rechte eines anderen aber dadurch nicht einschränken oder verletzen darf. Grundstücksgrenzen werden zumeist durch Begrenzungssteine oder andere Zeichen gekennzeichnet, so dass Grundstückseigentümer einen Überblick darüber haben, wo der eigene Herrschaftsbereich endet. Häufig wird es bei Bebauungswünschen notwendig, das Einverständnis des Nachbarn einzuholen.
»Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten«.
Das bedeutet, dass der Eigentümer zwar grundsätzlich machen kann, was er will, die Rechte eines anderen aber dadurch nicht einschränken oder verletzen darf. Grundstücksgrenzen werden zumeist durch Begrenzungssteine oder andere Zeichen gekennzeichnet, so dass Grundstückseigentümer einen Überblick darüber haben, wo der eigene Herrschaftsbereich endet. Häufig wird es bei Bebauungswünschen notwendig, das Einverständnis des Nachbarn einzuholen.
Ausnahmen in Bezug auf das Einverständnis
Gemäß § 904 BGB ist bei vorliegendem Notstand das Einverständnis des Nachbarn nicht notwendig. Hier heißt es:
»Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen«.
Besteht also die Notwendigkeit in eine bestimmte Sache einzugreifen, ist dies auch möglich wenn der Nachbar nicht greifbar ist. Die sonstigen Voraussetzungen in Form Einverständniserklärung müssen nicht gegeben sein.
»Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen«.
Besteht also die Notwendigkeit in eine bestimmte Sache einzugreifen, ist dies auch möglich wenn der Nachbar nicht greifbar ist. Die sonstigen Voraussetzungen in Form Einverständniserklärung müssen nicht gegeben sein.
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