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Wiki zum Rechtsthema Prüfungsrecht

Informationen zum Prüfungsrecht
Das Prüfungsrecht befasst sich mit dem Recht, welches bei Prüfungen anzuwenden ist, wobei es sich in Deutschland ausschließlich auf berufsbezogene Prüfungen bezieht. Es ist also das Recht, welchem Prüfungen unterliegen, die für das Ergreifen und Ausüben eines speziellen Berufs notwendig sind. Das Prüfungsrecht gehört zum Verwaltungs- und Verfassungsrecht und betrifft in der Regel nur staatlich oder gesetzlich geregelte Prüfungen. Das sind hauptsächlich alle Hochschulprüfungen und weitere Prüfungen während einer Berufsausbildung. Auch die Promotion und die Habilitation gehören zu den berufsbezogenen Prüfungen und unterliegen somit dem Prüfungsrecht. Eine Abiturprüfung unterliegt ebenso dem Prüfungsrecht in Anbetracht berufsbezogener Eigenschaften.
Bei jüngeren Schülern tritt allerdings der Wettbewerb hinter den pädagogischen Aspekt zurück, was nur noch eine eingeschränkte bzw. gar keine Anwendung des Prüfungsrechts nach sich zieht. Ein Grundsatz des Prüfungsrechts sagt aus, dass der Prüfer gegenüber dem Prüfungsergebnis völlig neutral und unbefangen sein muss. Während einer Prüfung hat der Prüfer grundsätzlich keine Rechtsposition. Dem Prüfungsrecht unterliegen Prüfling und Prüfungsbehörde.
Prüfungsrechtsreform 1991
Am 17. April 1991 wurde durch zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts der Umbruch im Prüfungsrecht eingeleitet. Die bisherige Prüfungspraxis wurde als verfassungswidrig eingestuft. Es wurden aus Grundrechten der Berufsfreiheit und der Rechtsweggarantie Anforderungen an das Prüfungsrecht abgeleitet. Berufsbezogene Prüfungen bedeuten grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Somit müssen sie sich am Grundgesetz orientieren. Der Prüfling ist Grundrechtsträger und es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, einen Rechtsweg gegen alle Grundrechtseingriffe zu bestreiten. Dem Willkürverbot des Rechtsstaates ist auch der Prüfer untergeordnet.
Grundsätze des neuen Prüfungsrechts
Die wichtigsten Grundsätze des reformierten Prüfungsrechts sind:
  • Die Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe unterliegen gesetzlichen Grundlagen. Die Prüfungsschranke darf nicht unnötig, unzumutbar und nach Art und Höhe nicht ungeeignet sein.

  • Der allgemeine Bewertungsgrundsatz für berufsbezogene Prüfungen sagt aus, dass eine Lösung, welche vertretbar und mit nachdrücklichen Argumenten begründet ist, nicht als falsch bewertet werden darf. Ein Nichtbestehen der Prüfung darf auch nicht durch zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen erfolgen.

  • Der Prüfer ist verpflichtet, seine Bewertung nachvollziehbar zu begründen. Der Prüfling darf grundsätzlich alle Akten einsehen.

  • Der verwaltungsgerichtlichen Ãœberprüfung unterliegen fachliche Fehler des Prüfers in vollem Umfang.

  • Der Prüfer darf nichts als fehlend beurteilen, was nicht ausdrücklich in der Aufgabenstellung gefordert war. Sollte etwas keinen Rückschluss auf die Fähigkeiten zulassen, welche es durch die Prüfung festzustellen galt, darf es nicht bewertet werden.

  • Schließlich hat der Prüfer einen gewissen Bewertungsspielraum, welcher der Ãœberprüfung des Gerichts entzogen ist. Zuvor muss aber erst eine Leistungsfeststellung und eine fachliche Einordnung fehlerfrei erfolgt sein.

  • Im Gegensatz dazu hat der Prüfling einen Antwortenspielraum. Diesen hat der Prüfer zu respektieren. Der Prüfling unterliegt der Meinungsfreiheit. Der Prüfer darf die Meinung des Prüflings nicht als falsch bewerten, nur weil er selbst anderer Meinung ist. Prüfungen müssen aus diesem Grund so ausgelegt sein, dass es dem Prüfling möglich ist, eine eigene Meinung zu vertreten. Weicht eine Prüfungslösung von der Musterlösung ab, darf sie nicht automatisch als falsch bewertet werden, auch nicht, wenn der Prüfling englische Fachbegriffe wählt, statt deutsche.

  • Der Prüfling darf aufgrund der Rechtsweggarantie und dem daraus schließenden Verfahren des Ãœberdenkens, fachliche Einwände gegen die Bewertung vorbringen. Eine Befassung und Auseinandersetzung mit diesen Einwänden muss durch den Prüfer erfolgen. Bei Berechtigung der Einwände muss der Prüfer seine Bewertung entsprechend verbessern. Es darf kein Wechsel zu einer anderen Begründung erfolgen. Die Prüfungsbewertung ist fehlerhaft und demzufolge aufzuheben, wenn der Prüfer berechtigte Einwände seitens des Prüflings übergeht.

  • Ausschließlich dem Prüfer ist es gestattet, eine Prüfung zu bewerten. Beteiligt sich eine weitere Person an der Bewertung, die nicht zum Prüfungsausschuss gehört, ist die Bewertung fehlerhaft.

Verwandte "Prüfungsrecht" Rechtsbegriffe

Exmatrikulation, Nichtbestehen, Prüfungsverfahren, Härtefallregelung, Prüfungsanfechtung, Prüfungswiederholung, Immatrikulation, Prüfungskommission
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Prüfungsrecht - Ihr Prüfungsrecht Informationstipp

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