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Wiki zum Rechtsthema Prüfungswiederholung
Informationen zu Prüfungswiederholung
Als Prüfungswiederholung bezeichnet man das Wiederholen einer Prüfung, welche der Leistungs- und Kenntnisüberprüfung von Personen in Bezug auf bestimmte Fachkenntnisse dient. Eine Prüfung ist zumeist Voraussetzung für das Erreichen eines Ausbildungsziels, wobei eine Wiederholung meist dann in Betracht kommt, wenn die Prüfung nicht bestanden ist oder etwaige Faktoren vorliegen, durch welche die Prüfungsergebnisse ungültig werden oder die Prüfung generell angefochten werden kann.
Welche Faktoren dazu führen können, ist generell abhängig von der Art der Prüfung, der Prüfungsordnung sowie auch den gegebenen Umständen, unter denen die Prüfung stattfindet. Denn diese sind zumeist nicht optimal, können allerdings auch wichtige Grundvoraussetzungen darstellen, bei denen eine Wiederholung gewährleistet werden muss.
Welche Faktoren dazu führen können, ist generell abhängig von der Art der Prüfung, der Prüfungsordnung sowie auch den gegebenen Umständen, unter denen die Prüfung stattfindet. Denn diese sind zumeist nicht optimal, können allerdings auch wichtige Grundvoraussetzungen darstellen, bei denen eine Wiederholung gewährleistet werden muss.
Nichtbestehen einer Prüfung
Grundsätzlich kann in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass bei nachvollziehbaren Störfaktoren, die nicht behoben werden können, die Wiederholung einer Prüfung in Betracht kommt. Dieses Recht auf Wiederholung findet sich bereits im Verfassungsrecht in Bezug auf die Berufsfreiheit. Das Recht besagt, dass aufgrund des Nicht-Bestehens noch kein ausreichender Hinweis vorliegt, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde.
Die Wiederholung muss dann in einer angemessenen Frist erfolgen und es ist den, im landesrechtlichen Prüfungsgesetz festgelegten Verordnungen und Regelungen zu entnehmen, wann und in welcher Form eine zweite Prüfung erfolgen kann. Bei einer bestandenen Prüfung mit schlechtem Ergebnis besteht im Grunde dagegen kein Anspruch auf eine Wiederholung. Allerdings kann diese unter bestimmten, landesrechtlich geregelten Voraussetzungen gestattet werden.
Die Wiederholung muss dann in einer angemessenen Frist erfolgen und es ist den, im landesrechtlichen Prüfungsgesetz festgelegten Verordnungen und Regelungen zu entnehmen, wann und in welcher Form eine zweite Prüfung erfolgen kann. Bei einer bestandenen Prüfung mit schlechtem Ergebnis besteht im Grunde dagegen kein Anspruch auf eine Wiederholung. Allerdings kann diese unter bestimmten, landesrechtlich geregelten Voraussetzungen gestattet werden.
Prüfungsverfahrensmängel
Innerhalb einer Prüfung können durchaus verschiedene Mängel in Bezug auf das Verfahren auftreten, wobei nicht jeder Mangel auch eine Wiederholung rechtfertigt bzw. Einfluss auf das Prüfungsergebnis hat. Das bedeutet, dass die bestehenden Mängel in direktem Bezug zum Ergebnis stehen müssen, wie dies beispielsweise bei ungeeigneten Aufgaben der Fall ist.
Eine mangelhafte Bewertung dagegen, muss durch eine Neubewertung ausgeglichen werden, was zumeist bei mündlichen Prüfungen zum Tragen kommt. Auch hier sind ungeeignete Prüfungsfragen durchaus ein Grund für eine Wiederholung.
Eine mangelhafte Bewertung dagegen, muss durch eine Neubewertung ausgeglichen werden, was zumeist bei mündlichen Prüfungen zum Tragen kommt. Auch hier sind ungeeignete Prüfungsfragen durchaus ein Grund für eine Wiederholung.
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