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Informationen zu Einfuhrsteuer
Als Einfuhrsteuer oder besser Einfuhrumsatzsteuer, abgekürzt auch EUSt, wird eine Steuer bezeichnet, die bei der Wareneinfuhr aus Drittländern zum Tragen kommt. Sie begründet sich insbesondere auf den Regelungen für den Zoll gemäß § 13 Abs. 2 sowie auch auf § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes. Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuerpflicht ist lediglich bei Warenwerten unter 22 Euro gegeben.
Besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer ergeben sich aus § 21 des Umsatzsteuergesetzes. Dieses besagt:
- »Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
- Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr.
- Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
- Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
- Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen«.
Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer
Wie sich die Einfuhrumsatzsteuer berechnet, ergibt sich aus § 11 UStG, welche die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr darlegt. Aus den Regelungen ergibt sich die Berechnung wie folgt:
Aus dem Wert der Ware inklusive aller Transportkosten bis zur EU-Außengrenze ergibt sich der eigentliche Zollwert. Zu diesem werden Kosten wie die Kosten für Zoll, anfallende Verbrauchersteuern sowie auch innergemeinschaftliche Beförderungskosten hinzugerechnet. Durch diese Werte ergibt sich die eigentliche Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer, auch bezeichnet als EUSt-Wert. Der EUSt-Wert durch Multiplikation mit dem Steuersatz ergibt dann schlussendlich die eigentliche Einfuhrumsatzsteuer, die entsprechend zu entrichten ist.
Aus dem Wert der Ware inklusive aller Transportkosten bis zur EU-Außengrenze ergibt sich der eigentliche Zollwert. Zu diesem werden Kosten wie die Kosten für Zoll, anfallende Verbrauchersteuern sowie auch innergemeinschaftliche Beförderungskosten hinzugerechnet. Durch diese Werte ergibt sich die eigentliche Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer, auch bezeichnet als EUSt-Wert. Der EUSt-Wert durch Multiplikation mit dem Steuersatz ergibt dann schlussendlich die eigentliche Einfuhrumsatzsteuer, die entsprechend zu entrichten ist.
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